Was zunächst nach einem Widerspruch in sich klingt, ist in einer bestimmten Konstellation möglich – die Steuererstattung im Rahmen der Privatinsolvenz. Dies entschieden die Richter des Finanzgerichts in Köln und später des Bundesfinanzhofs. Im Folgenden erkläre ich, Fachanwalt Sebastian Braun, Ihnen, wie es sich in diesen Sonderfällen verhält.
Die Privat- oder Verbraucherinsolvenz
Betroffene, die in eine finanzielle Schieflage geraten und nicht fähig, sind ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, haben die Möglichkeit, sich durch eine Privatinsolvenz oder auch Verbraucherinsolvenz nach einem bestimmten Zeitrahmen, meistens sechs oder drei Jahre, unter gesetzlichen Auflagen von den Schulden zu befreien. In diesem Falle wird den Betroffenen ein Insolvenztreuhänder zugeteilt, der wiederum in aller Regel das Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt. Dies schreibt § 80 InsO vor.
Urteil des Finanzgerichts Köln
Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und nach nachfolgender Restschuldbefreiung an den Insolvenztreuhänder gezahlte Vergütung ist als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. So entschieden die Richter am Finanzgericht Köln in ihrem Urteil vom 23.05.2013 – 6 K 2216/08. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Privatinsolvenz für den Betroffenen den einzigen Weg bildet, eine Entschuldung zu erreichen – und diese Entscheidung sei weder mutwillig noch leichtfertig. Warum es zur Insolvenz komme, wurde von den Richtern als unbeachtlich betrachtet.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 04.08.2016 VI R 47/13 mit der Begründung, dass die anfallenden Kosten für den Insolvenztreuhänder zwangsläufig sein müssten, damit diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden könnten. In der weiteren Begründung des Bundesfinanzhofs hieß es, habe der Steuerpflichtige allerdings durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die Insolvenz selbst verursacht, könne er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden.
Dies bedeutet nun, dass das Finanzamt künftig wird überprüfen müssen, ob die erfolgte Privatinsolvenz nun zwangsläufig war oder nicht – was wiederum darüber entscheidet, ob diese von der Steuer abgesetzt werden kann oder nicht.
Die Rollen des Insolvenzschuldners und Insolvenztreuhänders
Indes hat der Insolvenzschuldner unter dem Aspekt der steuerrechtlichen Betrachtung zwei Rollen zu erfüllen, nämlich die des Steuerpflichtigen gemäß § 33 AO und die des Steuerschuldners gemäß § 43 AO. Dies bedeutet konkret, dass er die Steuererklärung weiterhin abgeben muss. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird diese Aufgabe vom Insolvenzverwalter übernommen. Dieser ist bis zur Aufhebung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens dazu verpflichtet, die Steuererklärung für den Betroffenen auszufüllen und einzureichen.
Doch nicht nur das: Der Insolvenztreuhänder ist sogar dazu verpflichtet, nicht nur die Steuererklärung für den aktuellen Veranlagungszeitraum zu erstellen, sondern unter Umständen auch für zurückliegenden Perioden und diese eigenhändig unterzeichnen.
Sonderfall Ehegatten
Besondere Vorsicht müssen verheiratete Personen an den Tag legen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird die Unterschrift vom Ehepartner und dem Insolvenzverwalter geleistet. Im Falle einer Steuererstattung ist es dringend angeraten, dass der Ehepartner, um seinen Anteil aus der Steuerrückerstattung zu sichern, eine Aufteilung der Erstattung beantragt. Andernfalls wird die gesamte Steuererstattung der Insolvenzmasse zugeschrieben.
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