Urlaub im Arbeitsrecht

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Der Urlaub im Arbeitsrecht

Der Urlaub als die schönste Zeit des Jahres ist für die Arbeitnehmer quasi der Heilige Gral der Arbeitswelt. Dieser muss zwar nicht unbedingt gesucht werden, aber auf ihn gilt es aufzupassen – nämlich immer, wenn es darum geht, wann der Urlaub zu nehmen ist, wann die Urlaubstage ins Folgejahr übertragen werden können sowie wann sie verfallen oder verjähren.

Bundesurlaubsgesetz

Der Urlaub als die schönste Zeit des Jahres ist für die Arbeitnehmer quasi der Heilige Gral der Arbeitswelt. Dieser muss zwar nicht unbedingt gesucht werden, aber auf ihn gilt es aufzupassen – nämlich immer, wenn es darum geht, wann der Urlaub zu nehmen ist, wann die Urlaubstage ins Folgejahr übertragen werden können sowie wann sie verfallen oder verjähren.

Regelungen in puncto Urlaub

Hinweispflicht

Jedoch muss der Arbeitgeber hierbei zunächst den Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubsanspruches informieren und ihn zur Inanspruchnahme des Urlaubes auffordern. Dies geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hervor, und zwar aus dem Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16. Dies wird von den meisten Arbeitgebern in der Zwischenzeit an die Arbeitnehmer auch hinreichend kommuniziert. Sollte jedoch trotz dieser Hinweise der Arbeitnehmer weiterhin untätig bleiben, dann verfällt der Urlaub endgültig zum Jahresende. 

Im gegenteiligen Fall, nämlich wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann dies rein hypothetisch zur Folge haben, dass es zu einer grenzenlosen Fortschreibung des Urlaubsanspruches führen kann. Dies wiederum hat meistens für den Arbeitgeber monetäre Konsequenzen, wenn es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt und der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt wird.

Übertragung

Jedoch existieren auch beim Verfall des Urlaubs zum Jahresende Ausnahmen von der Regel, nämlich immer dann, wenn der Urlaub erst im März des Folgejahres verfällt. In einem solchen Fall müssen die offenen Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub im vorgegebenen Rahmen zu nehmen – oft aus betriebsbedingten Gründen, wenn erhöhtes Arbeitsvolumen zu bewältigen ist.

Krankheit

Auch bei Krankheit durch den Arbeitnehmer kann es unter Umständen bedeuten, dass der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden muss. Doch wie gestaltet es sich, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt ist? Schließlich geht aus der Norm des § 9 BurlG hervor, dass Krankheitstage nicht auf den Urlaub anzurechnen sind. Aus diesem Grund verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit auch nicht zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer bis dahin weiterhin krank war. Doch bei einem länger andauernden krankheitsbedingten Ausfall könnten sich die Urlaubstage derart aufsummieren, dass der Arbeitnehmer sich nach seiner Genesung wiederum in einen längeren Urlaub verabschieden könnte. Dies wäre für den Arbeitgeber unverhältnismäßig nachteilig, weshalb das Bundesarbeitsgericht hier mit einem Urteil für Klarheit zugunsten des Arbeitgebers gesorgt hat. Daraus geht hervor, dass bei Langzeiterkrankung der Urlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also zum 31. März des übernächsten Jahres, verfällt – BAG, Urt. v. 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10.

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