Lehrer als Quereinsteiger - Lehramt

Gesetzlichen Grundlagen für Quereinsteiger im Lehramt sind in Berlin nicht gegeben

Wie andere Bundesländer ebenfalls, versucht Berlin dem Lehrermangel durch die Einstellung von Quereinsteigern entgegenzuwirken. Wie das Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 20.12.202 zu dem Aktenzeichen 5 K 126/20 monierte, seien weder der Zugang zum berufsbegleitenden Studium noch die Prüfungen geregelt. Das verwundert, denn der Einstellungsbedarf zum Schuljahr 2022/23 lag in Berlin bei insgesamt 2.645 unbefristeten Vollzeitstellen. Von den Neuzugängen waren zum Schuljahresstart rund 455 Personen als Quereinsteiger registriert.

Da dieser Mangel an regulär ausgebildeten Lehrkräften vorherrscht, gibt es in Berlin deshalb unterschiedliche Wege und Möglichkeiten, um in den Lehrerberuf einsteigen zu können. 

Die Wege in den Lehrberuf für Berlin

So können Bewerber mit einem Hochschulabschluss, der sich auf ein Schulfach bezieht und bei dem ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang festgestellt werden kann, den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren. Sie werden in dieser Zeit als Lehrer mit reduzierter Unterrichtsverpflichtung angestellt und erhalten eine pädagogische Zusatzausbildung.

Wenn ein zweites Schulfach nicht in ausreichendem Umfang festgestellt werden kann, kann es durch berufsbegleitende Studien erworben werden. Das bedeutet, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und, bei reduzierter Stundenzahl, zunächst berufsbegleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den ebenfalls berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren.

Ein Fallbeispiel

In dem vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin, die an Grundschulen unterrichtet und einen Abschluss als Diplom-Biologin hat, um die Möglichkeit gekämpft, ihre berufsbegleitenden Studien in Deutsch und Mathematik fortzusetzen zu können. Obwohl sie bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtete und ihr Abschluss dem Fach Sachkunde/Naturwissenschaften zugeordnet wurde, musste sie aufgrund der Anforderungen an Lehrer an Grundschulen in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik ihre Studien fortsetzen.

Nachdem sie die zweite Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden hatte und auch bei einer mündlichen Nachprüfung nicht erfolgreich war, teilte die Senatsverwaltung ihr mit, dass sie die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht bestanden hatte. Die Lehrerin wandte sich daraufhin gegen diesen Bescheid und forderte, dass ihr ermöglicht werden sollte, ihre Studien fortzusetzen.

So entschied das Gericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Negativ-Prüfungsbescheid aufgehoben wird, aber kein Anspruch auf die Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien besteht. Da diese Studien einen Zugang zum Lehrerberuf ermöglichen, sind laut dem Grundgesetz Regelungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung erforderlich. Diese Regelungen, wie Zugang, Prüfungsverfahren und erwartete Leistungen, fehlen im Land Berlin vollständig. Aufgrund dessen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden hat und auch keine Grundlage für eine Fortsetzung des Studiums. Das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Berufung angefochten werden.

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