Ärztin impft Mann in den Oberarm

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Gesundheitliche Folgen einer Impfung sind nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen

Spätestens seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 mehren sich in der Rechtspraxis Anfragen von Arbeitnehmern, die sich in zunehmendem Maße vom Arbeitgeber zur Impfung gedrängt fühlen. Da jedoch bis dato keine gesetzliche Impfpflicht gegen Covid-19 besteht, dürfen Arbeitgeber eine Impfung nicht einseitig anordnen. Arbeitgeber müssen bei allen Anweisungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit ihrer Arbeitnehmer achten und berücksichtigen.

Nun herrscht in jedem Unternehmen ein bestimmtes Mikroklima, sodass manch ein Arbeitnehmer dann doch die Entscheidung trifft, sich „freiwillig“ impfen zu lassen. Die Entscheidung zur Impfung kann besonders durch ein von dem Arbeitgeber unterbreitetes Impfangebot noch bestärkt werden. Doch wer haftet nun, wenn es in Folge einer Impfung zu einer Schädigung an der Gesundheit kommt, für die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche?

Fallbeispiel

Dies mag ein vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verhandelter Fall aufzeigen, bei dem das Gericht am 06.09.2021 zu dem Aktenzeichen L 2 U 159/20 sein Urteil sprach. Dabei handelte es sich zunächst nicht um eine Impfung gegen Covid-19, sondern um eine von dem Arbeitgeber angebotene Grippeschutzimpfung. Es ist jedoch anzunehmen, dass der verhandelte Fall auch so entschieden worden wäre, wenn der betroffene Arbeitnehmer statt gegen Influenza gegen Corona geimpft worden wäre, da der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Impfung fehlte.

Was war geschehen?

Im Urteilsfall hatte der Leiter eines Gastronomiebetriebes geklagt, der unter anderem die Küche eines Krankenhauses betrieb. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit mit Patienten in Kontakt kommen, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Gleichermaßen galt das Angebot auch für die Mitarbeiter der hiesigen Gastronomie. Die Teilnahme daran war ausdrücklich freiwillig. Diese nahm der Gastronomieleiter in Anspruch. Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er wiederum auf die vorangegangene Impfung zurückführte. Seinen Antrag auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab, sodass er den Klageweg beschritten hat.

Der Fall vor Gericht

Da die Vorinstanzen zu dem Ergebnis kamen, dass kein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen würde, musste nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz darüber befinden. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Arbeitgeber ein Impfangebot unterbreite, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet sei, kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen zustehe:

[…] Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen.

Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen. […]

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Weg zum Bundessozialgericht bleibt noch offen. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen haben, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Die Kanzlei berät Sie professionell bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Ein Anwalt für Arbeitsrecht betreut Sie fachkundig, schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie allen Pflichten nachkommen.

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