„Die Ehe ist wie ein Telefon: Wenn man nicht richtig gewählt hat, ist man falsch verbunden.“ Der Satz wird Doris Day zugeschrieben, und zunächst klingt er nach einer leichten, fast heiteren Pointe, ein bisschen Hollywood, ein bisschen Lebensklugheit, ein Lächeln mit Nachhall. Doch im Insolvenzrecht bekommt diese Formulierung eine überraschend ernste zweite Bedeutung. Denn wer in der Ehe falsch verbunden war, kann sich trennen. Wer aber in der Insolvenz einen Anspruch falsch einordnet, ihn verschweigt oder zu spät geltend macht, landet schnell in einer anderen Verbindung: mit Insolvenzverwalter, Gläubigern und Gericht. Der Zugewinnausgleich ist dafür ein besonders heikler Anschluss. Er entsteht aus dem Ende einer Ehe, aus gemeinsam gelebten Jahren, getrennten Vermögensentwicklungen und der Frage, wer wirtschaftlich mehr hinzugewonnen hat. Er wirkt privat, fast familiär abgeschirmt. Gerade deshalb unterschätzen viele Schuldner seine insolvenzrechtliche Wucht.
Denn sobald ein Insolvenzverfahren läuft, fragt das Recht nicht mehr nur: Was steht dem Ehegatten zu? Es fragt nüchterner: Ist dieser Anspruch Vermögen? Und wenn ja: Gehört er zur Insolvenzmasse?
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie in zwei aktuellen Entscheidungen geschärft. Im Beschluss vom 11.06.2026 – IX ZB 1/25 stellt der BGH klar, dass eine Zugewinnausgleichsforderung nicht ohne Weiteres unter den Pfändungsschutz des § 850i ZPO fällt. Im Beschluss vom 25.09.2025 – IX ZB 13/25 betont er zur Nachtragsverteilung: Massegegenstände können grundsätzlich auch nach erteilter Restschuldbefreiung noch verteilt werden, wenn sie vor oder während des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet wurden.
Der Zugewinnausgleich als Teil der Insolvenzmasse
Der erste Schlüssel liegt im Familienrecht. Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht diese Forderung mit der Beendigung des Güterstands. Ab diesem Zeitpunkt ist sie vererblich und übertragbar. Sie ist also nicht bloß ein Gefühl von Gerechtigkeit, sondern ein rechtlich greifbarer Vermögenswert. In der Insolvenz wird genau dieser Zeitpunkt entscheidend. § 35 Abs. 1 InsO erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch also vor oder während des Insolvenzverfahrens, gehört er zur Masse. Dann ist er kein freies Privatvermögen mehr, über das der Schuldner nach Belieben verfügen kann.
Kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO
Der zweite Schlüssel liegt im Pfändungsschutz. § 36 InsO nimmt unpfändbare Gegenstände aus der Masse heraus. Naheliegend ist daher der Versuch, den Zugewinnausgleich über § 850i ZPO zu schützen. Diese Vorschrift betrifft bestimmte sonstige Einkünfte, die kein laufender Arbeitslohn sind. Doch hier zieht der BGH in IX ZB 1/25 die Grenze: Eine Zugewinnausgleichsforderung ist nicht einfach selbst erwirtschaftetes Einkommen. Sie ist güterrechtlicher Vermögensausgleich. Eheführung, Vermögensbildung und spätere Ausgleichsforderung werden dadurch nicht zu Arbeitseinkommen im Sinne des Pfändungsschutzes.
Das ist hart, aber systematisch folgerichtig. Pfändungsschutz ist Existenzschutz. Er immunisiert nicht jede familienrechtliche Vermögensposition. Der Zugewinnausgleich mag aus einer höchst persönlichen Lebensgeschichte stammen. Insolvenzrechtlich bleibt er ein Anspruch mit wirtschaftlichem Wert.
Nachtragsverteilung auch nach der Restschuldbefreiung
Der dritte Schlüssel ist die Nachtragsverteilung. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlaubt sie, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Nach § 203 Abs. 2 InsO steht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem nicht entgegen. Der BGH hat in IX ZB 13/25 diese Linie nochmals verschärft: Eine Nachtragsverteilung kann grundsätzlich auch nach Restschuldbefreiung erfolgen. Selbst wenn ein Gegenstand bekannt war, aber nicht verwertet wurde, kann er später noch zugunsten der Masse herangezogen werden.
Für Zugewinnausgleichsansprüche ist das brisant. Wer meint, er könne den Anspruch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend machen und ihn dadurch retten, ist im Zweifel falsch verbunden. Wenn der Anspruch bereits während des Insolvenzverfahrens entstanden war, kann ein späterer Zahlungseingang eine Nachtragsverteilung auslösen. Die Restschuldbefreiung ist kein Schleier, der alte Massegegenstände unsichtbar macht. Noch riskanter wird es bei einem vorgetäuschten Verzicht. Je nach Zeitpunkt kommen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, unvollständige Vermögensangaben oder eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung in Betracht. Maßgeblich sind insbesondere § 290 InsO und in der Wohlverhaltensphase § 295 InsO. Die Restschuldbefreiung ist nicht automatisch verloren. Aber wer einen werthaltigen Anspruch verschweigt, gefährdet genau das Vertrauen, auf dem sie beruht.
Die Geltendmachung als höchstpersönliches Recht
Da es sich bei der Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruches – wie bei der Annahme der Erbschaft – um ein höchstpersönliches Recht handelt, darf sich der anspruchsberechtigte Ehegatte allerdings dafür entscheiden, den Anspruch nicht geltend zu machen – und zwar ohne dass sich das negativ auf die Restschuldbefreiung auswirkt. Macht der Ehegatte den Anspruch aber geltend, übernehmen in der gleichen juristischen Sekunde die Gläubiger die Regie. Während der Anspruch auf Zugewinn vor der Geltendmachung zwar bereits bestand, aber für die Gläubiger nur nicht durchsetzbar war, wird er mit der Geltendmachung auch durchsetzbar. Das soll den Familienfrieden wahren. Der Schuldner soll nicht alleine wegen seiner Schulden eine familiäre Bindung zerstören müssen.
Wenn der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt ist
Wechseln wir die Seite. Wie verhält es sich, wenn nicht der Schuldner der Berechtigte ist, sondern der andere Ehegatte? Hier ist der Zugewinn eine einfache Insolvenzforderung, die im selben Rang wie alle anderen Insolvenzforderungen steht. Dem Zugewinnausgleichsberechtigten bleibt nur die Insolvenzquote.
Gütertrennung vor der Insolvenz: Vorsicht vor der Anfechtung
Viele Ehepartner entscheiden sich im Vorfeld der Insolvenz, bei fortbestehender Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und den Güterstand der Gütertrennung zu begründen. Geschieht dies alleine, um Vermögen den Gläubigern zu entziehen, ist dies anfechtbar, und zwar vier Jahre lang – zurückgerechnet ab der Insolvenzantragstellung. Es handelt sich in einem solchen Falle nämlich um eine Schenkung, deren Vollzug die Gläubiger benachteiligt. Eine Schenkung liegt nämlich immer dann vor, wenn man etwas erhält, ohne etwas Gleichwertiges dafür herzugeben. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nicht (mehr) gleichwertig, wenn der andere Ehegatte überschuldet ist. Er kann in einem solchen Falle nämlich nicht mehr alle seine Schulden bezahlen. Damit sind die Ansprüche nicht mehr 100% wert. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist dabei auch nur ein Anspruch von vielen Gläubigeransprüchen. Mit der Durchführung des Zugewinnausgleiches wird nun ein Gläubiger – nämlich der andere Ehegatte – bevorzugt. Dieser bekommt 100% des Vermögenswertes, während die Gläubiger dadurch bei dem entsprechenden Vermögenswert leer ausgehen. Sie werden dadurch benachteiligt.
Fazit: Erst verbunden, dann gewählt
Nach alledem gilt: Wer Inhaber eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist, muss diesen im Insolvenzverfahren offenlegen, aber nicht geltend machen. Wer ihn (später) geltend macht, muss dies dem Insolvenzverwalter melden, sodass dieser den Anspruch (eventuell auch im Rahmen einer Nachtragsverteilung) zur Masse ziehen kann.
Wer in den letzten vier Jahren vor der Insolvenz dem anderen (Ex-)Ehegatten einen Zugewinnausgleich geleistet hat, muss dies ebenfalls im Insolvenzverfahren offenlegen.
Das Wichtigste im Überblick:
- Entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch vor oder während des Insolvenzverfahrens, gehört er zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).
- Der Pfändungsschutz des § 850i ZPO greift für die Zugewinnausgleichsforderung nicht ohne Weiteres (BGH, IX ZB 1/25).
- Eine Nachtragsverteilung ist grundsätzlich auch nach erteilter Restschuldbefreiung möglich (BGH, IX ZB 13/25).
- Der Anspruch muss offengelegt, aber nicht geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist dem Insolvenzverwalter zu melden.
- Ein in den letzten vier Jahren vor der Insolvenz geleisteter Zugewinnausgleich muss ebenfalls offengelegt werden.
In der Insolvenz ist es also genau umgekehrt wie bei Doris Days Satz. Während man im Falle der Ehe zuerst wählt und dann eventuell falsch verbunden ist, ist man in der Insolvenz zuerst miteinander verbunden und wählt dann. Man kennt die Parameter und kann sich auch noch mit einem Spezialisten zuvor beraten. Ach, wäre dies auch vor der Ehe so.
Vor der Entscheidung beraten lassen
Ob ein Zugewinnausgleichsanspruch zur Masse gehört, ob und wann er geltend gemacht werden sollte und was gegenüber dem Insolvenzverwalter offenzulegen ist, hängt stark vom Einzelfall und vom zeitlichen Ablauf ab. Lassen Sie sich deshalb beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Weitere Einblicke in Pflichten und Risiken rund um die Insolvenz finden Sie in unserem Beitrag Zwischen Pflicht und Pleite.

