Die Straßenlaternen brannten. Der Fahrer schlief. In der Nacht schnitten Diebe die Plane seines Lastwagens auf und stahlen die Ladung. Was nach gewöhnlicher Transportkriminalität aussah, warf vor Gericht eine größere Frage auf: Wann führt ein riskanter Halt zur Haftung ohne die üblichen Grenzen? Mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 23 U 4776/23 e) entschied das OLG München zulasten einer Frachtführerin. Eine deutsche Sternwartenbetreiberin hatte in Großbritannien Teleskope, Ferngläser und Zubehör für 47.221,50 US-Dollar gekauft. Das Transportunternehmen reichte den Auftrag über einen Subunternehmer an eine slowenische Firma weiter. Deren Fahrer übernahm am 27. März 2023 zehn Paletten mit rund 767 Kilogramm Gesamtgewicht.
Der Fall: Übernachtung in einer Risikozone
Im Großraum London, einer bekannten Risikozone für Frachtdiebstähle, parkte er über Nacht auf einer öffentlichen Straße im Gewerbegebiet. Die Beklagtenseite verwies auf Straßenbeleuchtung, Kameras benachbarter Betriebe und vorgeschriebene Ruhezeiten. Bewachte Stellplätze seien nach verspäteter Beladung nicht mehr verfügbar gewesen; zudem fehlte eine Zollnummer.
Die Szenerie erinnert an Ovids hundertäugigen Argos: Er sollte Io bewachen, doch Hermes schläferte ihn ein. Auch dort gab es vermeintlich wachsame Augen. Nur war hier nicht der Schlaf des Fahrers das Versäumnis. Seine Ruhezeit war Pflicht.
Warum die Erklärung der Beklagtenseite zum Bumerang wurde
Gerade die Erklärung der Beklagtenseite wurde zum Bumerang. Denn dass ein Zwischenstopp nötig war, stand bereits vor der Abfahrt fest. Ein gesicherter Platz war nicht organisiert. Nach Auffassung des Senats hätte der Fahrer das geschützte Verladegelände deshalb nicht verlassen dürfen. Die eigenen Sicherheitsanweisungen verlangten bewachte Parkplätze in Risikoregionen. Wiederholte Stopps an diesem Ort entlasteten nicht: Sie erleichterten Dieben die Planung.
Haftung nach CMR: Wann die Haftungsgrenze entfällt
Juristisch zählt die Grenze zum qualifizierten Verschulden. Art. 17 CMR begründet die Haftung für den Verlust während des Transports; Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt sie grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm. Bei leichtfertigem Verhalten im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadens entfällt diese Grenze nach Art. 29 CMR. Grobe Fahrlässigkeit allein genügt nicht. Maßstab ist § 435 HGB; für eingeschaltete Frachtführer und Fahrer gelten Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR.
Die Haftungsregeln im Überblick:
- Art. 17 CMR: Haftung für den Verlust während des Transports
- Art. 23 Abs. 3 CMR: Begrenzung grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm
- Art. 29 CMR: Wegfall der Grenze bei leichtfertigem Verhalten im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadens – grobe Fahrlässigkeit allein genügt nicht
- Maßstab: § 435 HGB; für eingeschaltete Frachtführer und Fahrer gelten Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR
Die Möglichkeit eines Diebstahls selbst auf bewachtem Parkplatz beseitigt die Zurechnung nicht.
Berufung der Transportversicherung weitgehend erfolgreich
Das Landgericht Landshut (29. November 2023, Az. 1 HK O 1583/23) hatte lediglich 7.776 Euro zugesprochen. Die Berufung der Transportversicherung hatte weitgehend Erfolg. Sie durfte den Anspruch verfolgen: Die Unterlagenübergabe konnte eine stillschweigende Abtretung nach § 398 BGB darstellen, spätestens mit der Entschädigungszahlung griff § 86 Abs. 1 VVG. Frachtbrief, Lieferschein und Handelsrechnung belegten die vollständige Übernahme; der Totalverlust war zuletzt unstreitig.
Volle Haftung, aber keine freie Schadensschätzung
Doch volle Haftung heißt nicht freie Schadensschätzung. Für den Marktwert nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR war die vor dem Diebstahl ausgestellte Ab-Werk-Rechnung ein überzeugender Beleg, keine automatische Vermutung nach § 429 Abs. 3 HGB. Nach Währungsumrechnung gemäß Art. 27 Abs. 2 CMR sprach das OLG 40.089,57 statt der verlangten 43.405,02 Euro zu, zuzüglich Zinsen. Für den zusätzlichen Betrag gelten zunächst fünf Prozent jährlich nach Art. 27 CMR, später laut Tenor fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Einordnung in die Rechtsprechung 2026
Die Linie passt zur Rechtsprechung von 2026: Das OLG Düsseldorf (21. Januar, 18 U 155/24) sanktionierte leichtfertigen Kontrollverlust über Sendungen. Der BGH (2. Juli, I ZR 134/25) schärfte im nationalen Frachtrecht die Unterscheidung zwischen Wertersatz und weitergehendem Schadensersatz. Unterschiedliche Sachverhalte, dieselbe Mahnung: Verantwortung und Schadenshöhe sind gesondert zu prüfen.
Fazit: Sicherheit beginnt vor der Abfahrt
Die Diebe kamen nachts. Das entscheidende Versäumnis lag früher. Wer eine gefährdete Ladung ohne gesicherten Halt losschickt, kann die Haftungsgrenze schon vor der Fahrt gefährden. Nicht jede unbewachte Rast genügt dafür. Aber wo Risiken bekannt und vermeidbar sind, helfen auch hundert vermeintlich wachsame Augen nicht: Ein beleuchteter Straßenrand ist noch kein Sicherheitskonzept.
Sie haben Fragen zur Haftung bei Transportschäden oder Frachtverlust? Ein Anwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei BRAUN berät Sie gern.

