In Mike Nichols’ Film „Die Reifeprüfung“ aus dem Jahr 1967 steht Benjamin Braddock nach seinem Collegeabschluss in einer Welt, die von ihm Entscheidungen verlangt, für die er innerlich noch nicht bereit ist. Er treibt, zögert, lässt sich verführen, rennt am Ende los und merkt doch: Reife zeigt sich nicht im Abschlusszeugnis, sondern im Moment der Entscheidung. Genau diese andere Art von Reife verlangt das Insolvenzrecht von Geschäftsführern. Nicht romantisch, nicht filmisch, sondern existenziell. Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, endet der Normalbetrieb. Dann wird jede Überweisung zur Prüfung: Darf noch gezahlt werden? Oder haftet der Geschäftsführer später persönlich?
Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2026 – I-12 U 42/25, ZRI 2026, 724, gibt darauf eine bemerkenswert strenge Antwort. Es betrifft § 15b InsO, also die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Was § 15b InsO von Geschäftsführern verlangt
Der Ausgangspunkt des nachfolgenden Falles ist zunächst simpel: Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen antragspflichtige Geschäftsleiter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Zulässig bleiben nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Zahlungsunfähigkeit: Indizien können genügen
Das OLG Düsseldorf prüft deshalb zunächst die Insolvenzreife. Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 17 Abs. 2 InsO. Sie liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Dafür müssen nicht immer alle Konten und Forderungen in einer perfekten Liquiditätsbilanz seziert werden. Starke Indizien können genügen: nicht gezahlte Löhne, ausbleibende Sozialversicherungsbeiträge, fruchtlose Vollstreckungen. Wer als Geschäftsführer dann behauptet, die Gesellschaft sei noch zahlungsfähig gewesen, muss belastbare Liquiditätsdaten vorlegen. Hoffnung ersetzt keine Rechnung.
Haftungsfalle Cash-Pooling
Besonders scharf wird das Urteil beim Cash-Pooling. Was im Konzernalltag wie eine technische Geldbewegung aussieht, kann insolvenzrechtlich zur Haftungsfalle werden. Fließt Geld aus dem Cash-Pool zunächst in das Vermögen der später insolventen Gesellschaft und wird dieses dann an einen Gläubiger weitergeleitet, liegt darin eine Zahlung der Gesellschaft. Entscheidend ist nämlich nicht, wie lange das Geld auf dem Konto der Schuldnerin war, sondern, ob die Insolvenzmasse geschmälert wurde.
Konzernmechanik schützt nicht automatisch. Auch interne Weisungen, behauptete Pflichtenkollisionen oder die Sorge vor anderen Risiken helfen nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist nur begrenzt. Nach § 15a InsO muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Ist diese Frist abgelaufen, bestimmt § 15b Abs. 3 InsO, dass Zahlungen regelmäßig nicht mehr ordnungsgemäß sind.
Strenge Linie auch bei der Überschuldung
Das Urteil steht nicht allein da. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2026 – I-12 U 25/25, ZRI 2026, 734, verschärft dieselbe Linie für die Überschuldung nach § 19 InsO. Eine Handelsbilanz reicht nicht als Ersatz für eine insolvenzrechtliche Überschuldungsbilanz. Stille Reserven müssen konkret dargelegt werden. Rangrücktritte müssen insolvenzfest ausgestaltet sein, vgl. § 39 Abs. 2 InsO. Und der Steuerberater ist kein Schutzschild, hinter dem sich die Geschäftsführung verstecken kann.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind grundsätzlich keine Zahlungen mehr zulässig (§ 15b Abs. 1 InsO).
- Für die Zahlungsunfähigkeit können starke Indizien genügen, etwa nicht gezahlte Löhne, ausbleibende Sozialversicherungsbeiträge oder fruchtlose Vollstreckungen.
- Auch Zahlungen über den Cash-Pool können haftungsrelevant sein, wenn die Insolvenzmasse geschmälert wird.
- Der Insolvenzantrag ist spätestens nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) zu stellen (§ 15a InsO).
- Eine Handelsbilanz ersetzt keine insolvenzrechtliche Überschuldungsbilanz, und der Steuerberater ist kein Schutzschild.
Fazit: Die Reifeprüfung des Geschäftsführers
Die Reifeprüfung des Geschäftsführers beginnt dort, wo der bequeme Glaube an den nächsten Zahlungseingang endet. Wie Benjamin Braddock im Film steht die Geschäftsleitung plötzlich an einer Schwelle: weiterlaufen wie bisher oder endlich begreifen, dass sich die Regeln geändert haben. Wer zu spät aufwacht, erlebt kein filmisches Happy End, sondern möglicherweise einen Haftungsprozess mit dem eigenen Privatvermögen als Einsatz.
Persönliche Haftung vermeiden – frühzeitig handeln
Zeichnet sich in Ihrem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, zählt jede Woche. Wer die Lage frühzeitig rechtlich prüfen lässt, kann Zahlungen richtig einordnen und das Risiko einer persönlichen Haftung nach § 15b InsO deutlich verringern. Welche Pflichten Geschäftsführer in der Krise außerdem treffen, lesen Sie in unserem Beitrag Zwischen Pflicht und Pleite.

