Polizeikontrolle

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Entzug des Führerscheins nach dem Konsum harter Drogen auch ohne das Führen eines Fahrzeugs rechtens

Entscheidet sich ein Betroffener zum Konsum harter Drogen und lässt aus Vorsicht sein Fahrzeug stehen, so kann ihm dennoch der Führerschein entzogen werden. Denn im Gegensatz zu Alkohol kommt es bei der Einnahme harter Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter deren Einfluss ein Fahrzeug bedient hat und sich dabei selbst in der Lage sieht auch in der Zukunft zwischen dem Konsum von Drogen und Fahren zuverlässig zu trennen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt mit dem Beschluss vom 18.01.2019, Aktenzeichen 1 L 1587/18.NW.

Der Fall im Detail

Der Betroffene, der sich dazu entschied, die alten Zeiten nochmals aufleben zu lassen und wie damals feiern zu wollen, indem er auf einem Festival Ecstasy konsumierte. Zu diesem Zweck hatte er sein Fahrzeug zu Hause stehen lassen und war mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Festivalort angereist. Für die Erholungszeit nach der ganzen Feierei nahm sich der spätere Antragsteller zusätzlich zwei Tage Urlaub.

Auf dem Weg nach Hause geriet er am Bahnhof in eine Polizeikontrolle, bei der der Drogenkonsum attestiert wurde. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Der Antrag

Mit einem Eilantrag wandte sich der Betroffene an das Verwaltungsgericht Neustadt und argumentierte, dass er zwischen dem Drogenkonsum in Bezug auf das Festival und dem Führen eines PKW im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Darüber hinaus gab er an, dass er zwei weitere Urlaubstage zur vollkommenen Ausnüchterung genommen habe. Aufgrund der vorgebrachten Umsicht müsse von der Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Einwand des Betroffenen mit seiner Entscheidung ab.

Der Beschluss

In seinem Beschluss betont das Gericht, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung komme es indes nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie argumentiert, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt habe und dies auch zukünftig wird trennen können.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums, so das Gericht in seinem Beschluss.

Fazit

Man mag die Umsicht des Betroffenen auf den ersten Blick als angemessen erachten und das Gerichtsurteil als ungerecht empfinden, es ist jedoch zu bedenken, dass auch ein mehrere Monate zurückliegender Drogenkonsum unter Umständen zu unkontrollierten und vor allem unvorhersehbaren „Flashbacks“ führen kann, die – je nach Situation – das Leben des Betroffenen selbst oder Unbeteiligter gefährden können. Weiterhin hat der Betroffene nach eigenen Angaben mit seiner Drogen- und Feiervergangenheit nicht richtig abgeschlossen. Unter diesem Paradigma erscheint das Gerichtsurteil weniger hart oder zumindest medizinisch nachvollziehbarer als dies zunächst den Anschein erweckt haben mag.

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