Mann greift nach Kokaineinnahme zum Autoschlüssel

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Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligen Kokainkonsums

Es wurde einst das schwarze Gold der Ruhr genannt
Es spendete Wärme, Behaglichkeit und Energie
In einem besonderen chemischen Verfahren
Verflüchtigten sich aus dem Urstoff die Gase
Aus Kohle wurde Koks
Die Menschen sehnten sich nach der Energie, die ihnen das Koks lieferte
Doch für das Volk war der Stoff zu teuer

So besang der österreichische Sänger Falco das Rauschmittel, denn nach der Zweideutigkeit des Textes befragt, antwortete dieser, um Bergbau sei es dabei nie gegangen. Noch eindeutiger sah das Verwaltungsgericht in Oldenburg die Situation als es die einmalige Einnahme von Kokain eines Konsumenten verhandelte. In dem dem Sachverhalt zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Mai 2020 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Kokain entzogen.

Verteidigung des Betroffenen

Hiergegen reichte der Fahrer einen Eilantrag ein. Er führte dabei aus, dass es sich um einen einmaligen Konsum von Kokain gehandelt habe und dieser darüber hinaus in einer psychischen Ausnahmesituation erfolgt sei. Das sahen die Richter am Verwaltungsgericht jedoch anders. Eine psychische Situation als Grund für Kokainkonsum sei unbeachtlich, so das Gericht.

Kein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Kokainkonsums aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation

Die Entscheidung der Vorsitzenden erfolgte also zuungunsten des Autofahrers. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, so die Begründung des Gerichts weiter, sei wegen des Kokainkonsums zwingend gewesen und daher rechtmäßig erfolgt. Hingegen sei das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beim Konsum unbeachtlich, denn bereits die einmalige Einnahme einer „harten“ Droge rechtfertige den Entzug der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Entziehung des Führerscheins ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.06.2020 Aktenzeichen 7 B 1465/20.

Kokain im Straßenverkehr

Die Wirkung des Kokainrausches wird von der Medizin wie folgt beschrieben: Da Kokain sehr schnell ins Gehirn gelangt, im Nervensystem die Dopamin-Transporter blockiert und die Serotonin- und Noradrenalin-Konzentration erhöht, löst es beim Konsumenten ein intensives euphorisches Gefühl aus. Dabei kann es außerdem zu Hyperaktivität, vermehrtem Rededrang, erhöhter Aufmerksamkeit, gesteigerter Vitalität und Leistung sowie sozialer Enthemmung und Luststeigerung kommen – folglich auch zu Selbstüberschätzung.

Kombiniert mit dem Führen eines Fahrzeuges kann dies zu negativen Konsequenzen nicht nur für den Konsumenten, sondern auch für Unbeteiligte führen. Deshalb kann der Verweis auf die einmalige Einnahme von „harten“ Drogen nicht abgestellt werden. In einer ähnlichen Sache beschloss dies auch schon das Verwaltungsgericht Trier, mit seinem Beschluss vom 31.03.2015 Aktenzeichen – 1 L 669/15.TR. Auch ahndetet der richterliche Urteilsspruch den einmaligen Konsum von Kräutermischungen mit dem Wirkstoff einer „harten“ Droge bei einem in die Polizeikontrolle geratenen Autofahrer mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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