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Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung bei Sanierungsbegutachtung

Bei einer Sanierungsbegutachtung gemäß IDW S6 liegt eine zentrale Aufgabe des Gutachters darin, zu ermitteln, ob die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, was dann die Verantwortlichen dazu veranlassen könnte oder besser sollte, die erforderlichen insolvenzrechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (nunmehr § 15b InsO) ist der Geschäftsführer ebenso wie die GmbH selbst mit der Frage der Insolvenzreife konfrontiert. Aus diesem Grund erlangt der Begutachtungsvertrag gemäß IDW S6 eine Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers. Im Rahmen einer Urteilsfindung musste sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Frage einer Schadensersatzpflicht eines Unternehmensberaters gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH wegen Pflichtverletzung bei der Sanierungsbegutachtung beschäftigen, welche schlussendlich ihren Niederschlag in einem Urteil vom 31.07.2023 zu dem Aktenzeichen 2 U 38/22 fand.

Sachverhalt

Dem Urteil ging der nachfolgende Sachverhalt voraus: Der Kläger agiert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH, die Teil der X-Firmengruppe war, gemeinsam mit der X-GmbH und der Y-GmbH. Die B-GmbH wurde von Herrn H. geleitet. Der Beklagte wiederum ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH, die sich auf die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen in Krisensituationen spezialisiert hatte. Im Frühjahr 2013 geriet die X-Firmengruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auf Anraten der kreditgebenden Bank V. sollte durch eine externe Begutachtung ermittelt werden, ob eine wirtschaftliche Fortführung möglich ist. Zu diesem Zweck reichte die D-GmbH am 25. April 2013 eine „Projektskizze“ ein, die die Erstellung eines Sanierungsgutachtens IDW S6 (Stand 4. Oktober 2012) vorsah. Am Ende der Projektskizze befand sich eine Bestimmung, unmittelbar über den Unterschriften der Beteiligten die wie nachfolgend dargestellt ausformuliert war:

„Die D-GmbH erbringt keine Rechts- oder Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen. Sie wird alles unternehmen, um die beschriebenen Aufgaben erfolgreich zu erfüllen und haftet für vorsätzliche und grobe Fahrlässigkeit ihrer Berater für Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 1 Mio. €. Die D-GmbH verpflichtet sich, alle Informationen über den Auftraggeber und dessen Unternehmen, von denen die Berater im Rahmen des Projekts Kenntnis erhalten, streng vertraulich zu behandeln.“

Vertragliche Bestimmungen und ihre Folgen

Infolgedessen beauftragte die B-GmbH die D-GmbH mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens gemäß dem Umfang, der in der Projektskizze vom 25. April 2013 festgelegt war. Doch trotz dieser Bemühungen wurde am 13. März 2014 aufgrund eines Eigenantrags der B-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Kläger argumentierte, dass die D-GmbH es versäumt habe, auf die drohende Insolvenz der B-GmbH hinzuweisen, obwohl sie gemäß den Vorgaben des Sanierungsgutachtens IDW S6 dazu verpflichtet war. Er betonte, dass der Vertrag über das Sanierungsgutachten eine Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers entfalte. Schließlich sei dieser gemäß § 64 GmbHG a.F. genauso von der zu prüfenden Insolvenzreife betroffen wie die Gesellschaft selbst.

Das LG hat die Klage auf Zahlung von rund 422.214 € abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage mit der unten aufgeführten Begründung teilweise stattgegeben.

Gerichtsurteil und seine Bedeutung

Der Kläger beansprucht unter Berücksichtigung eines teilweisen Mitverschuldens des Geschäftsführers der B-GmbH einen Zahlungsanspruch von 211.107 € gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften. Die D-GmbH hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB ihre Pflicht verletzt, indem sie nicht angemessen auf die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH hinwies, wie es bei einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 erforderlich ist. Ein Gutachter muss in solchen Fällen deutlich auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen, um die Verantwortlichen zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu drängen. Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. ist der Geschäftsführer der B-GmbH ebenso wie die GmbH selbst für die Insolvenzreife verantwortlich. Daher entfaltet der Begutachtungsvertrag nach IDW S6 eine Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers.

Ein Sanierungsberater mit spezifischen Fachkenntnissen genießt bei umfassender Beauftragung nach IDW S6 besonderes Vertrauen. Eine klauselmäßige Beschränkung seiner Haftung benachteiligt den Auftraggeber unbillig und verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Das Mitverschulden des Geschäftsführers der B-GmbH ergab sich aus der langjährigen Zahlungsunfähigkeit, ohne dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die finanzielle Situation zu klären oder Insolvenzmaßnahmen zu ergreifen. Dies stellt eine erhebliche Verletzung seiner Pflichten dar.

Das Gericht hat im Rahmen des Urteils herausgearbeitet, dass ein Sanierungsgutachten drittschützende Wirkung besitzen kann und aufgezeigt, dass auch das teilweise Mitverschulden des Geschäftsführers der GmbH keine exkulpierende Wirkung von der Erfüllung der Pflichten nach IDW S6 auf den Gutachter entfaltet, selbst dann nicht, wenn dieser auf die Nichterbringung von Rechts- und Steuerberaterleistungen aufgrund fehlender beruflicher Qualifikationen hinweist. Denn es gehört gerade im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 zu den Kernanforderungen des Gutachters, auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, welche es den Betroffenen ermöglicht, auch eilige insolvenzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Letztlich bestätigt dieses Urteil nicht nur die Schutzwirkung von IDW S6 Gutachten nebst der diesem zugrunde liegenden Beratung zugunsten Dritter, in diesem Fall der Geschäftsführer, sondern auch, dass es sich bei einem IDW S6 – Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Es stellt sich damit die Frage, wie Personen, die nicht zur Rechtsberatung befugt sind, solche Gutachten erstellen wollen. In der Praxis zeigt sich auch, dass die meisten Berater den Schwerpunkt des Gutachtens auf den wirtschaftlichen Teil legen. In Wirklichkeit ist das Gutachten ein reines Rechtsgutachten. Sie als Ratsuchender sollten daher immer darauf achten, dass das IDW S6 Gutachten von einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht erstellt wird.