Türe in der ein Schild mit der Aufschfift

– BGH stärkt Gläubiger bei Sonderverjährung nach Gesellschaftsauflösung

Wenn gespannte Gäste ein Varieté betreten, erleben sie allerhand wundersames und kurioses, denn dort lebt jeder Auftritt von der Kunst der Täuschung und Magie. Zauberkünstler lassen Dinge verschwinden, während die Augen des Publikums gebannt seinen Händen folgen, bleiben die wahren Dinge oft unter der Oberfläche oder im Schatten verborgen. Artisten trotzen scheinbar den Gesetzen der Schwerkraft, Verwandlungskünstler wechseln ihre Gestalt in Sekundenbruchteilen und Komiker lenken mit müheloser Raffinesse von dem ab, was hinter den Kulissen geschieht. Das Publikum erlebt die Inszenierung, während die Wahrheit durchmischt mit dieser, oft nebulös bleibt.

Auch ein Fall, der den Bundesgerichtshof beschäftigte, trägt Züge eines solchen Varietéabend. Auf der einen Seite ein Ehepaar, das Jahre nach dem Kauf einer Eigentumswohnung um die Aufarbeitung einer vermeintlichen Fehlberatung kämpft. Auf der anderen Seite eine Gesellschaft, die längst von der Bühne verschwunden schien. Ihren letzten großen Auftritt inszenierte sie als Eintragung ihrer Auflösung im Handelsregister. Der Vorhang war gefallen, das Publikum hatte den Saal beinahe verlassen, und doch blieb die entscheidende Frage offen, ob die Gesellschaft tatsächlich verschwunden war. Oder, ob es sich bei diesem Vorgehen um einen gelungenen Trick eines scheinbar abgeschlossenen Bühnenstückes handelte?

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 zum Aktenzeichen III ZR 6/24 klärte der Bundesgerichtshof diese Frage deutlich, dass im Recht wie im Varieté nicht der äußere Eindruck entscheidet. Wer behauptet, der letzte Akt sei bereits gespielt und die Uhr der Verjährung laufe, muss beweisen, dass der Vorhang tatsächlich gefallen ist. Eine Eintragung im Handelsregister allein genügt dafür nicht.

Der Sachverhalt: Fehlberatung, gelöschte Gesellschaft und eine offene Rechnung

Den Ausgangspunkt des rechtlichen Bühnenstückes bildete zunächst der Erwerb einer Eigentumswohnung in Mauer bei Heidelberg. Der Kläger und seine Ehefrau sahen sich jedoch Jahre nach dem Kauf falsch beraten und verlangten die Rückabwicklung des Geschäfts sowie Schadensersatz in Höhe von rund 154.000 Euro. Die Verkäuferin, eine GmbH & Co. KG, war jedoch bereits 2008 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Genau auf diesen Umstand stützte sich die beklagte Komplementärin und verteidigte ihre Argumentation, dass die Ansprüche hier längst verjährt seien.

Landgericht und Oberlandesgericht folgten zunächst einmal dieser Argumentation. Vor dem Bundesgerichtshof wendete sich jedoch das Blatt. Die Richter rückten einen grundlegenden Rechtsgedanken in den Mittelpunkt: Wer Verjährung einwendet, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen. Das gilt auch für die Sonderverjährung des § 159 HGB a.F. (Handelsgesetzbuch in der alten Fassung bis zum 31. Dezember 2023).

Was § 159 HGB a.F. voraussetzt – und wo der Knackpunkt liegt

Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche gegen Gesellschafter fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft. Der Fristbeginn knüpft zwar an die Eintragung der Auflösung im Handelsregister an. Nach Auffassung des BGH setzt dies jedoch voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst wurde. Die Registereintragung dokumentiert die Auflösung, ersetzt sie aber nicht. Wer den Schutz der Sonderverjährung für sich beanspruchen will, muss deshalb nicht nur die Eintragung, sondern auch die materielle Richtigkeit der eingetragenen Tatsache beweisen.

Genau hier lag nach Ansicht des BGH der Fehler des Oberlandesgerichts. Dieses hatte faktisch vom Gläubiger (hier der Kläger) verlangt nachzuweisen, dass die Gesellschaft entgegen dem Registereintrag nicht aufgelöst worden sei. Tatsächlich trifft diese Beweislast jedoch die Gesellschaft (hier die Beklagte). Weder die Publizitätswirkung des Handelsregisters noch § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB oder § 15 Abs. 3 HGB entbinden denjenigen von diesem Nachweis, der sich auf die Verjährung beruft. Zugleich nutzte der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, die Anwendungsbereiche von § 159 und § 160 HGB a.F. zu schärfen.

Die Unterscheidung, die der BGH dabei betont, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Registereintragung: Die Eintragung der Auflösung dokumentiert lediglich einen formalen Vorgang.
  • Materielle Auflösung: Die Auflösung der Gesellschaft ist eine eigenständige Tatsache, die gesondert bewiesen werden muss.
  • Nicht jedes Erlöschen einer Gesellschaft führt automatisch zur Sonderverjährung.
  • Entscheidend bleibt die tatsächliche gesellschaftsrechtliche Auflösung und nicht allein der formale Registerstand.
  • Beweislast: Diese trägt stets derjenige, der sich auf die Verjährung beruft – also der Gesellschafter, nicht der Gläubiger.

Ein Etappensieg mit Signalwirkung: Der Weg zurück auf die Bühne

Für das Ehepaar ist die Vorstellung allerdings noch nicht beendet. Zwar haben die Karlsruher Richter ihnen keinen Schadensersatz zugesprochen, doch sie haben ihnen den Weg zurück auf die Bühne eröffnet. Nach den Niederlagen vor den Vorinstanzen errangen die Kläger vor dem Bundesgerichtshof einen entscheidenden Etappensieg. Nun muss das Oberlandesgericht den Fall erneut verhandeln und klären, ob am Ende tatsächlich Ansprüche bestehen.

Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – ob rund um Verjährungsfragen, Haftungskonstellationen nach Gesellschaftsauflösung oder die Durchsetzung von Gläubigeransprüchen – ist kompetente Beratung entscheidend. Ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht hilft dabei, die richtigen Weichen zu stellen, bevor der Vorhang endgültig fällt.