– Über Reisen, Vertrauen und die juristischen Risiken gemeinsamer Abenteuer
„Die beste Bildung findet ein gescheiter Mensch auf Reisen.“ Mit diesem oft zitierten Aphorismus brachte Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832), einer der bedeutendsten Vertreter der deutschsprachigen Literatur, eine Erfahrung auf den Punkt, die bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren, hat. Reisen erweitert den Horizont, eröffnet neue Perspektiven und konfrontiert Menschen mit Kulturen, Lebensweisen und Herausforderungen, die im Alltag verborgen bleiben. Gerade in der Urlaubszeit zieht es wieder Millionen Menschen in die Ferne. Sie erkunden fremde Länder, teilen Abenteuer mit Freunden oder Familienmitgliedern und genießen die Freiheit, die das Unterwegssein verspricht. Dabei denkt kaum jemand daran, dass aus einer Urlaubsreise plötzlich ein Fall für die höchste deutsche Zivilgerichtsbarkeit werden könnte. Genau dies geschah in einem Verfahren, das der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2009 zum Aktenzeichen VI ZR 28/08 entschied. Was als gemeinsamer Auslandsaufenthalt zweier deutscher Medizinstudentinnen in Südafrika begann, entwickelte sich nach einem schweren Verkehrsunfall zu einer Grundsatzentscheidung über Haftung, Verantwortung und gemeinsam getragene Risiken.
Als die falsche Fahrbahn zum Schicksal wurde
Die beiden Betroffenen absolvierten einen Teil ihres Praktischen Jahres in Kapstadt, mieteten gemeinsam einen Pkw, teilten die Kosten und wollten sich beim Fahren abwechseln. Eine alltägliche Vereinbarung unter Freunden, getragen von Vertrauen und dem Wunsch nach gemeinsamer Freiheit. Während eines Wochenendausflugs nahm die Reise jedoch eine unerwartete und dramatische Wendung, denn die Fahrerin ordnete sich nach einem Abbiegevorgang irrtümlich auf der rechten statt der linken Fahrbahn ein. Es kam zur Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, bei der die Beifahrerin schwer verletzt wurde.
Mehr als Fahrerin und Beifahrerin – die Frage der Gefahrgemeinschaft
Die Verletzte verlangte im Nachgang an diesem Unfallereignis Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zunächst schien die Sache plausibel, denn die Fahrerin hatte den Unfall verursacht. Allerdings gestaltete sich der Sachverhalt schon auf den zweiten Blick komplexer als zunächst angenommen. Obwohl sich der Unfall in Südafrika ereignete, wandte der Bundesgerichtshof deutsches Recht an, da beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die eigentliche Bedeutung der richterlichen Abwägung und Entscheidung lag jedoch in der Bewertung des Verhältnisses zwischen den beiden Reisenden. Der Bundesgerichtshof sah in ihnen nicht lediglich Fahrerin und Beifahrerin, sondern Mitglieder einer besonderen Gefahrgemeinschaft.
Beide hatten die Reise gemeinsam geplant, den Wagen gemeinsam angemietet, die Kosten geteilt und vereinbart, sich am Steuer abzuwechseln. Jede hätte jederzeit in die Rolle der Fahrerin oder der Geschädigten geraten können. Das Gericht stellte dabei folgende gemeinsam getragene Umstände fest:
- Gemeinsame Planung der Reise
- Gemeinsame Anmietung des Fahrzeugs
- Gemeinsame Kostenteilung
- Vereinbarte Abwechslung am Steuer
- Beidseitige Annahme eines vergleichbaren Versicherungsschutzes wie in Deutschland
Beide gingen zudem selbstverständlich davon aus, dass im Ausland ein mit Deutschland vergleichbarer Versicherungsschutz bestehe. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte ein ausreichender Haftpflichtschutz, sodass erhebliche persönliche Haftungsrisiken bestanden. Gerade dieser Irrtum wurde zum Wendepunkt des Verfahrens. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB fragte der Senat, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die tatsächliche Rechtslage bekannt gewesen wäre. Die Antwort: Sie hätten sich gegenseitig für Fälle einfacher Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt, um sich nicht existenzgefährdenden Schadensersatzforderungen auszusetzen.
Der feine Unterschied: Fahrlässigkeit ist nicht gleich grobe Fahrlässigkeit
Entscheidend war deshalb die Frage, ob die Fahrerin grob fahrlässig gehandelt hat. Denn ein solcher Haftungsverzicht schützt nicht vor grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Bundesgerichtshof verneinte dies jedoch. Zwar sei das Fahren auf der falschen Straßenseite objektiv ein schwerer Verkehrsverstoß gewesen. Grobe Fahrlässigkeit verlange aber mehr als einen gravierenden Fehler; erforderlich sei zusätzlich eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Gerade daran fehlte es nach Auffassung des Senats. Die Beklagte war erst wenige Tage im ungewohnten Linksverkehr unterwegs gewesen, und der Fehler ereignete sich unmittelbar nach einem Abbiegevorgang – einer Situation, in der langjährig eingeübte Verhaltensmuster des Rechtsverkehrs leicht wieder die Oberhand gewinnen können. Der Fahrfehler erschien daher menschlich nachvollziehbar und nicht als Ausdruck besonderer Rücksichtslosigkeit, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die Klage blieb deshalb vollständig ohne Erfolg.
Was Goethes Weisheit mit Verkehrsrecht zu tun hat
Die Entscheidung besitzt aber auch im Jahr 2026 noch unverminderte Aktualität. Internationale Reisen und Mietwagen im Ausland gehören längst zum Alltag, während viele Reisende noch immer auf vermeintliche Kreditkartenleistungen oder unklare Versicherungszusagen vertrauen. Goethes Gedanke erhält dadurch eine unerwartete zusätzliche Dimension. Reisen bildet nicht nur kulturell, sondern mitunter auch rechtlich. Wer gemeinsame Abenteuer sucht, teilt oft mehr als nur schöne Erinnerungen – manchmal nämlich auch die juristischen Folgen eines unerwarteten Augenblicks. Bei Fragen rund um Haftung, Schadensersatz oder Versicherungsschutz nach einem Verkehrsunfall im In- oder Ausland steht Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht zur Seite.

