Nahaufnahme eines Führerscheins

Der eine fährt, der andere hält den Kopf hin. Wer punktebewehrte Verkehrsverstöße auf fremde Namen buchen lässt, untergräbt die Aussagekraft des Flensburger Registers – auch wenn kein Geld fließt. Seit dem 1. Juli 2026 ist diese Täuschung ausdrücklich bußgeldbewehrt. Ein Mann wollte die Neuregelung zu Fall bringen. Seine Verfassungsbeschwerde scheiterte bereits an der Begründung.

Was § 4c StVG seit Juli 2026 verbietet

§ 4c Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfasst die Täuschung einer Behörde über den Beteiligten an bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich ihres Versuchs und entsprechender Angebote. Maßgeblich sind die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Verstöße. Nach § 4c Abs. 2 StVG sind auch die Vermittlung täuschungsbereiter Personen und Vermittlungsangebote verboten. § 23 Abs. 1 StVG macht die Verstöße zur Ordnungswidrigkeit; Absatz 2 eröffnet einen Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro. Belangt werden können tatsächliche Fahrer ebenso wie Personen, die sich wahrheitswidrig als Fahrer ausgeben.

Die Neuregelung im Überblick:

  • Verboten (§ 4c Abs. 1 StVG): die Täuschung einer Behörde über den Beteiligten an Verstößen nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – einschließlich Versuch und entsprechender Angebote
  • Ebenfalls verboten (§ 4c Abs. 2 StVG): die Vermittlung täuschungsbereiter Personen und Vermittlungsangebote
  • Sanktion (§ 23 StVG): Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro
  • Betroffen: tatsächliche Fahrer ebenso wie Personen, die sich wahrheitswidrig als Fahrer ausgeben

Verfassungsbeschwerde scheitert an der Begründung

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht. Private Gefälligkeiten dürften nicht wie gewerbsmäßige Geschäfte behandelt werden, argumentierte er. Außerdem müssten Angehörige geschützt werden: § 258 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) lässt schließlich auch die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen straffrei. Die 1. Kammer des Zweiten Senats nahm die Beschwerde mit einstimmigem Beschluss vom 16. September 2026 – 2 BvR 1426/26 – nicht zur Entscheidung an. Sie genügte den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht. Das ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit, keine umfassende Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit.

Auch die private Gefälligkeit verfälscht die Bilanz

Beim Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) fehlte die Auseinandersetzung mit den geltenden Prüfungsmaßstäben. Der Gesetzgeber besitzt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum. Nach seinen Erkenntnissen findet ein erheblicher Anteil der Punkteübernahmen im privaten Umfeld statt. Weshalb ein Verbot allein gewerbsmäßiger Fälle die Verkehrssicherheit ebenso wirksam schützen sollte, erklärte der Beschwerdeführer nicht ausreichend. Auch eine kostenlose Gefälligkeit kann die Bilanz des tatsächlichen Fahrers verfälschen.

Bußgeld bis 30.000 Euro – kein Einheitspreis

Die 30.000 Euro wiederum sind kein Einheitspreis. Ein gemeinsamer Bußgeldrahmen bedeutet keine identischen Geldbußen. Die hohe Obergrenze soll nach den Gesetzgebungsmaterialien insbesondere gewerbsmäßigen Handlungen Rechnung tragen. Die konkrete Ahndung richtet sich nach dem Einzelfall; § 17 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz verlangt eine Bemessung nach Tatgewicht und persönlichem Vorwurf. Eine besondere gesetzliche Obergrenze für private Gefälligkeiten gibt es allerdings nicht.

Kein Angehörigenprivileg, keine Verschärfung des Schuldprinzips

Der Hinweis auf Angehörige blieb ebenfalls unzureichend. Aus Art. 6 Abs. 1 GG leitete der Mann keine tragfähige Pflicht ab, das Privileg des § 258 Abs. 6 StGB auf die Punkteübernahme zu übertragen. Dabei hätte er auch die unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter berücksichtigen müssen. Seine Bestimmtheitsrüge nach Art. 103 Abs. 2 GG scheiterte gleichfalls an fehlender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung. Beim Schuldprinzip verweist die Kammer ausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2026 – 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22 –, Randnummer 102: Sanktionen müssen zur Tat und zur Schuld passen. Dort erfolgte eine inhaltliche Prüfung des § 184l StGB. Hier fehlte bereits die ausreichend begründete Verfassungsrüge. Eine neue Verschärfung dieses Maßstabs lässt sich daraus nicht ableiten.

Fazit: Das Verbot bleibt anwendbar

Das Verbot bleibt anwendbar. Mit der Nichtannahme wurde auch der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Eine private Gefälligkeit kann weniger vorwerfbar sein als ein Geschäftsmodell. Dass sie deshalb erlaubt bleiben müsste, folgt daraus nicht. Payback-Punkte versprechen einen Vorteil für den Sammler; Flensburger Punkte sollen etwas über ihn sagen. Steht der falsche Name über der Bilanz, verliert ein Warnsystem seinen Sinn.

Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten und Fragen zu Punkten in Flensburg? Ein Anwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei BRAUN berät Sie gern.