Die Chancen des neuen Sanierungsrechts
Das neue Sanierungsrecht, welches eine Restrukturierung außerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens ermöglicht, kommt zum rechten Zeitpunkt. Es könnte sich für die von der Krise gebeutelten Unternehmen als letzte aber entscheidende Quelle der Hoffnung erweisen. Denn im Zuge der Corona-Pandemie gerieten nicht wenige Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage oder mussten gar Insolvenz anmelden.
Der präventive Restrukturierungsplan könnte so Unternehmen nutzen, die im Grunde gesund sind und ihnen so eine Perspektive für einen Neuanfang nach der Krise bieten. Hierzu legte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 18.09.2020 den Referentenentwurf für das Sanierungsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vor.
Was beinhaltet SanInsFoG?
Das Sanierungsfortentwicklungsgesetz sieht die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 vom 01.12.2011 über die präventiven Restrukturierungsmaßnahmen durch das Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 01.01.2021 vor. Mit diesem Instrument sollen Unternehmenssanierungen ermöglicht und so einer drohenden Insolvenz vorgebeugt werden.
Der Restrukturierungsplan
Grundlage hierfür ist die mehrheitliche Zustimmung der Gläubiger zum Restrukturierungsplan, der wiederum als Grundlage der Sanierung in Eigenregie dienen soll. Der Restrukturierungsplan muss soweit strategisch geplant und durchdacht sein, dass Vollstreckungs- und Verwertungssperren erwirkt werden können und das Unternehmen selbst für den Zeitraum der Anordnung weiterhin zahlungsfähig bleibt.
Im Rahmen des präventiven Restrukturierungsplans sind zunächst zweigliedrig die finanziellen Probleme und deren Lösungen darzustellen und hernach sollen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen vorgestellt werden. Im Ermessen des Unternehmens liegt indes die Entscheidung darüber, welche Gläubiger mit einbezogen werden und welche nicht, denn nicht alle Gläubiger müssen dabei berücksichtigt werden.
Beschluss der Gläubiger
Ist der Plan aufgestellt, muss der betroffene Gläubigerzirkel darüber beschließen. Hierbei kann die Beschlussfassung sowohl außerhalb als auch innerhalb eines Gerichtsverfahrens vollzogen werden. Die einzelnen Gläubiger werden im Rahmen des Plans in Gruppen unterteilt, und zwar danach, ob diese über Sicherungsrechte oder keine Sicherungsrechte verfügen und ob es sich dabei um nachrangige Gläubiger oder Anteilseigner handelt. Für die Annahme des Restrukturierungsplans muss je Gläubigergruppe eine Stimmenmehrheit von rund 75 Prozent erreicht werden. Durch diese Mehrheitsabstimmung tritt das Einstimmigkeitsprinzip zurück.
Dies hat jedoch zur Folge, dass im Falle eines Eingriffs in die Gläubigerrechte, ohne dass dabei alle zugestimmt haben, der Restrukturierungsplan von einem Gericht bestätigt werden muss. Mit der Konsequenz, dass aufgrund dieses Planes getätigten Zahlungen in einem Insolvenzverfahren nicht mehr unter die Insolvenzanfechtung fallen würden. Damit ist klargestellt, dass der neue Gesetzesentwurf, unter welchen das präventive Restrukturierungsverfahren fällt, vordergründig die Interessen der Gläubiger in den Fokus rückt. Eine Sanierung in Eigenregie ist nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn für die Gläubiger keine offensichtlichen Nachteile entstehen.
Was bleibt gleich?
Unberührt von der obigen Neuerung bleibt jedoch die Tatsache bestehen, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder gar Überschuldung unverzüglich ein Eröffnungsantrag auf ein Insolvenzverfahren erfolgen muss. Dabei gelten folgende Zeiträume: bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
Weitere Neuerungen
Ein weiteres Novum bilden die Verkürzungen der Prognosezeiträume bei drohender Zahlungsunfähigkeit und der Führungsprognose des betroffenen Unternehmens. So soll der Prognosezeitraum bei drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs.2 S.2 InsO auf 24 Monate gekürzt werden. Die Zeitspanne für die gem. dem § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO notwendige Fortführungsprognose soll auf den Zeitraum von zwölf Monaten reduziert werden.
Ebenfalls betroffen sind die sogenannten Zahlungsverbote wie beispielsweise gem. § 64 GmbHG, diese sollen zukünftig im § 15b InsO gebündelt werden. Ausgenommen von den Bestimmungen des präventiven Restrukturierungsplanes sind Forderungen von Arbeitnehmern sowie Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Es bleibt zu hoffen, dass viele derzeit von der Krise gebeutelte Unternehmen von der Gesetzesnovelle profitieren werden und sich die präventive Restrukturierung als Quelle der Hoffnung erweist.
Sollten Sie bereits von einer Insolvenz bedroht oder gar unmittelbar betroffen sein, wird Ihnen die Sanierungsberatung der Kanzlei BRAUN mit ihrem langjährigen und praxiserprobten Know-how einen Weg durch die und aus der Krise zeigen.
Vereinbaren Sie einen Termin in einem der Standorte:
- Sanierungsberatung Arnsberg
- Sanierungsberatung Bad Vilbel
- Sanierungsberatung Berlin
- Sanierungsberatung Bonn
- Sanierungsberatung Darmstadt
- Sanierungsberatung Frankfurt a.M.
- Sanierungsberatung Gießen
- Sanierungsberatung Hagen
- Sanierungsberatung Mainz
- Sanierungsberatung Maintal
- Sanierungsberatung Neuss
- Sanierungsberatung Offenbach
- Sanierungsberatung Lüdenscheid
- Sanierungsberatung Solms