Wildwechsel Straßenschild

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Was Sie als Autofahrer über Wildunfälle wissen sollten

Allmählich wird es herbstlich hierzulande und neben dem Farbenspiel der Blätter ändern sich auch die Sicht und Wetterbedingungen. Damit einher geht die vermehrte Gefahr von Wildunfällen. Laut der Wildunfallstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft aus dem Jahr 2017 wurden rund 275.000 Wildunfälle gemeldet und somit 11.000 mehr als im Jahr 2016. Folgen wir dieser Statistik, so kollidieren tagtäglich rund 750 Wildtiere mit Kraftfahrzeugen. In reich bewaldeten Gebieten wie auch in der dunklen Jahreszeit potenziert sich die Gefahr eines Wildunfalls um das Vielfache.

Schäden in Zahlen

Die Versicherer leisten durchschnittlich rund 2.700,00 Euro pro Schadensfall. In der jüngsten Vergangenheit stiegen die wirtschaftlichen Schäden durch Wildunfälle um rund 62 Millionen Euro auf insgesamt 744 Millionen Euro, Tendenz weiterhin steigend. Bei einer derartigen Entwicklung kann man von Glück sprechen, wenn es nur bei einem Blechschaden bleibt, denn um die 20 Verkehrstote durch Wildunfälle pro Jahr sind keine Seltenheit. Zusätzlich werden eine ganze Reihe Wildtiere getötet: darunter über 220.000 Rehe, 12.000 Wildschweine und zahlreiche weitere Vierbeiner.

Fakten zum Unfall selbst

Bei einem Unfallereignis von dieser Qualität wirken massive physikalische Kräfte. So trifft ein Autofahrer bei einem Bremsvorgang aus rund 100 km/h ein Tier in 60 Metern Entfernung mit noch rund 60 km/h Geschwindigkeit. Handelt es sich bei dem Tier um einen ausgewachsenen Rothirsch, wirkt eine Kraft von 5 Tonnen auf das Fahrzeug ein, bei einem 150 kg schweren Wildschwein, immerhin noch 3,5 Tonnen.

Wie sollten Autofahrer auf Wild reagieren?

Trotz dessen sollten Autofahrer, die in eine solche Situation geraten, auf riskante Ausweichmanöver verzichten. Denn viel zu groß ist dabei die Gefahr, dass das Ausweichmanöver außer Kontrolle gerät und der Fahrer sich mit seinem Auto überschlägt, in den Gegenverkehr gerät oder gegen einen Baum prallt.

Präventiv sollte der Autofahrer die entsprechenden Warnschilder vor Wildwechsel beachten und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Insbesondere gilt dies am Rand von Wiesen, Feldern und Wäldern sowie in der Dämmerung.

Taucht dann doch unvermittelt das Wild auf der Straße oder am Straßenrand auf, sollten Autofahrer das Fernlicht abblenden und hupen.

Ist es dennoch zu einem Unfall gekommen, sollte Folgendes beachtete werden:

  • Die Unfallstelle ist zu sichern (Warnblinklicht, Warndreieck) und etwaige Verletzte sind zu versorgen beziehungsweise Rettungskräfte zu rufen.
  • Der Wildunfall muss der Polizei und / oder dem örtlichen Jäger gemeldet werden, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere wie Igel oder Frösche.
  • Ein totes Tier sollte wegen der Infektionsgefahr wie zum Beispiel Tollwut nur mit Handschuhen angefasst und an den Straßenrand gezogen werden. Verletzte Tiere nicht anfassen, sondern dies dem Förster überlassen.
  • Das tote Tier nicht mitnehmen, denn Wilderei ist strafbar.
  • Nicht weiterfahren und das Tier ohne Meldung zurücklassen. Dies verstößt gegen das Tierschutzgesetz und man macht sich strafbar.
    Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist nach § 5 Abs. 2 LJG RP verpflichtet, dies einer in § 5 Abs. 1 LJG RP genannten Person oder Dienststelle (Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle) unverzüglich anzuzeigen. Adressaten sind Unfallbeteiligte, aber auch Unbeteiligte, die verletztes oder verendetes Wild wahrnehmen. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten gem. § 48 Abs. 2 Nr.1 LJG RP dar.
  • Für Unfallbeteiligte, Mitfahrer, die Wildschaden-Versicherung muss der Wildunfall von der Polizei oder dem Jäger aufgenommen werden. Um den Unfall als Wildunfall zu dokumentieren, sollten Sie Fotos aufnehmen und Zeugenadressen notieren.

Wer kommt für den Schaden auf?
Schlussendlich stellt sich noch die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Dabei sollte man wissen, dass die Teilkasko nur bei Haarwild und nicht bei Kleintieren zahlt. Versichert ist in der Regel der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. Die vollständige normative Definition von Haarwild lautet gem. § 2 (1) BJagdG dabei wie folgt: Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund.

Weitere Sachbeschädigungen wie Beispielsweise an anderen Fahrzeugen, Leitplanken oder übrige Schäden werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen. Die Schäden am eigenen Fahrzeug hingegen werden von der Kaskoversicherung abgedeckt. Man sollte jedoch unbedingt beachten, dass die Teilkasko nur dann den Schaden reguliert, wenn dieser auch ausreichend dokumentiert worden und nachgewiesen wird. Um hier Fehler zu vermeiden, sollte ein sachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. In diesem Sinne: Waidmannsheil.

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