Automechaniker, der an einem Auto schraubt

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Bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer müssen Unfallgeschädigte nach dem Grund der Verzögerung fragen

Bei einer hochqualitativen Weinsorte bedeutet die Dauer der Lagerung meistens einen Zuwachs an Qualität, ebenso ist dies unter anderem beim Whiskey der Fall – je älter, desto besser.

Nun aber gibt es aber Situationen, in denen die Zeitdauer sich nachteilig auf die Situation des Betroffenen auswirken kann. Je länger, desto schlechter, lautet hier die Devise. So wie dies beispielsweise bei der Reparatur eines Fahrzeuges der Fall war, zu dem das Amtsgericht Bautzen mit seinem Urteil vom 16.09.2021 mit dem Aktenzeichen 21 C 570/20 zu befinden hatte.

Das ist passiert

Hier wurde ein Citroën DS3 bei einem Verkehrsunfall im April 2020 beschädigt und befand sich im Anschluss für den Zeitraum von etwa zwei Monaten in einer Werkstatt zur Reparatur. Indes stand das alleinige Verschulden des Unfallverursachers außer Frage.

Die Haftpflichtversicherung habe sich jedoch im Nachgang geweigert, die Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Dauer der Reparatur in Höhe von 50 Euro pro Tag zu erstatten.

Wegen der ungewöhnlich langen Dauer der Reparaturmaßnahmen ging der Versicherer von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus. Darüber hinaus verweigerte die Versicherung die Kostenerstattung für die Desinfektion des Fahrzeuges nach dessen Annahme so wie vor der Rückgabe – woraufhin der Unfallgeschädigte gegen die Versicherung mit einer Klage vor das Gericht zog.

Das Urteil

Die Richter am Amtsgericht Bautzen sprachen dem Kläger Recht auf den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Dauer der Reparatur zu. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Es treffe nicht zu, dass er nicht im ausreichenden Maße auf die zeitnahe Erledigung der Reparatur hingewirkt habe.

Es ist zwar richtig, dass es in erster Linie die Aufgabe des Geschädigten ist, sich nach dem Grund für eine außergewöhnlich lange Reparatur zu erkundigen und im Falle von Bedenken, ob die ausgewählte Werkstatt die notwendige Zuverlässigkeit an Tag lege, sich nach einer Alternative umzusehen. Diesen Anforderungen sei der Kläger jedoch nachgekommen. Er hatte sich im wöchentlichen Takt zur Reparaturdauer bei der Werkstatt erkundigt. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass es bedingt durch Corona zu Lieferschwierigkeiten komme.

Nach dem Dafürhalten des Amtsgerichts seien auch die Kosten, für die nach Abschluss der Reparatur erfolgte Fahrzeugdesinfektion in Höhe von ca. 26 Euro ersatzfähig. Nicht erstattungsfähig hingegen seien die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. Hierbei handele es sich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme, die den Allgemeinkosten unterfällt, so das Gericht.

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