Die Ming-Dynastie herrschte von 1368 bis 1644 im Kaiserreich China, löste dabei die mongolische Herrschaft der Yuan-Dynastie in China ab und endete im 17. Jahrhundert mit der Qing-Dynastie. Kunstobjekte aus dieser Zeitepoche, insbesondere auch die inzwischen der breiten Bevölkerung geläufigen Ming-Vasen, gelten bei Kunstliebhabern als wertvolle Sammlerobjekte, was sich dann auch oftmals im Preis niederschlägt. Weniger Wertigkeit hingegen hatte ein Vorfall in einem internationalen Kaufhaus. Dort bezeichnete eine Verkäuferin ihre Vorgesetzte asiatischer Herkunft als „Ming-Vase“, was für die Verkäuferin eine fristlose Kündigung nach sich zog. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 05.05.2021, Aktenzeichen 55 BV 2053/21, die Kündigung, da die Äußerung beleidigend und rassistisch sei – so das Gericht.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Diese war gleichzeitig auch Mitglied des Betriebsrates. Die Verkäuferin sprach über ihre Vorgesetzte gegenüber einer Arbeitskollegin wie folgt: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase.“ Hierauf wurde sie von einem anwesenden Vorgesetzten nach der Erklärung ihrer Äußerung befragt, worauf diese antwortete: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“. Dabei zog sie die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren.
In der Anhörung durch den Arbeitgeber gab die Betroffene an, dass eine Ming-Vase ihrer Ansicht nach für einen schönen und wertvollen Gegenstand stehe und das Imitieren der asiatischen Augenform erfolgt sei, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen großartig finde, bei schwarzen Menschen bzw. Kunden verwende.
Nach der Gesamtansicht des Arbeitgebers liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus zwar aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.
Das Arbeitsgericht sah die Sache jedoch anders und hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Nach Meinung des Gerichts seien die Bezeichnung der mit den Worten gemeinten Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. In dem Vorfall liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.
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