Mann liegt am Boden nach Sturz über ein Kabel

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Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie und dem Versuch der Eindämmung derselbigen, wurden immer mehr Arbeitgeber aufgefordert, ihren Beschäftigten die Möglichkeit einer Arbeit im Homeoffice anzubieten. Was also vor der Corona-Pandemie ausnahmsweise gewollt war, hielt nun Einzug in den Mainstream, sofern dies natürlich mit der ausgeübten Tätigkeit in Einklang zu bringen war.

Wegeunfall im Homeoffice?

Dass es auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg zu Unfällen kommen kann, ist leider nicht auszuschließen. Per Definition handelt es sich hierbei um einen sogenannten Wegeunfall. In einem solchen Fall trägt als gesetzliche Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft beim Wegeunfall die Kosten. Ein Wegeunfall liegt laut Definition vor, wenn sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit ein Unfall ereignet.

Doch wie ist dies, wenn sich ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ereignet? Gilt das dann auch als Arbeitsunfall? Nein, wie das Landessozialgericht Essen mit seinem Urteil vom 09.11.2020 Aktenzeichen – L 17 U 487/19 noch vor der Corona-Pandemie feststellte. Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Der Fall

Doch was war geschehen? Der spätere Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Hierbei arbeitet er auch regelmäßig vom Homeoffice aus. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Urteil und Berufung

Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Das Landessozialgericht Essen hat daraufhin das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem:

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handle sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

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