Keine Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks bei Eintragung einer eGbR
Eine teleologische Erklärung versucht, in unserem Falle aus der philosophischen Sichtweise betrachtet, das Vorhandensein oder die Eigenschaften eines Objekts oder Phänomens durch seinen Zweck oder seine Zielgerichtetheit zu erklären. Ein klassisches Beispiel ist die Argumentation, dass bestimmte Merkmale von Lebewesen darauf hinweisen, dass sie einen bestimmten Zweck erfüllen, wie z.B. die Funktion von Flügeln zum Fliegen. Im Wesentlichen ist eine teleologische Sichtweise darauf ausgerichtet, Dinge durch das Ziel oder den Zweck, den sie verfolgen, zu erklären. Das dies unter Umständen aus dem Blickwinkel des Gesellschaftsrechts nicht zwingend notwendig ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 12.08.2024 zu dem Aktenzeichen 14 W 52/24 (Wx) festgestellt. Nämlich, dass die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister nicht zwingend die Angabe des Gesellschaftszwecks erfordert. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Klarstellung dar, die sowohl für Gründer als auch für Notare von Interesse ist.
Der Fall: Eintragung ohne Gesellschaftszweck
Der zugrundeliegende Fall stellte sich dabei wie folgt dar: Im März 2024 stellten die Gründer der „K eGbR“ beim zuständigen Amtsgericht einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung ihrer Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt alle erforderlichen Angaben, wie den Namen und Sitz der Gesellschaft, die Geschäftsanschrift, die Personalien der Gesellschafter sowie deren Vertretungsbefugnis. Eine Angabe zum konkreten Gesellschaftszweck fehlte jedoch.
Das Registergericht forderte daraufhin unter Verweis auf die entsprechenden Regelungen eine Ergänzung der Anmeldung um den Gesellschaftszweck. Nach einem Schriftwechsel mit dem Notar, der die Gründer vertrat, erließ das Gericht eine Zwischenverfügung. Diese setzte den Beteiligten eine Frist von vier Wochen, um den Gesellschaftszweck nachzureichen, andernfalls würde die Anmeldung abgelehnt.
Gerichtliche Entscheidung: Kein Erfordernis für Gesellschaftszweck
Der Notar legte im Namen der Gründer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und argumentierte, dass die Angabe des Gesellschaftszwecks nicht Voraussetzung für die Eintragung einer eGbR sei. Er verwies dabei auf § 707 BGB, in dem die erforderlichen Angaben für die Anmeldung abschließend aufgeführt sind – der Gesellschaftszweck gehört nicht dazu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung auf. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass weder der Wortlaut noch die Systematik des § 707 Abs. 2 BGB oder des § 3 Abs. 1 GesRV eine Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks vorsehen. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt diese Pflicht nicht, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Unterschiedliche Anforderungen bei eGbR und Personenhandelsgesellschaften
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterscheidet dabei klar zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften. Während bei Letzteren der Gesellschaftszweck – insbesondere die Ausrichtung auf den Betrieb eines Handelsgewerbes – konstitutiv für die Eintragung in das Handelsregister ist, ist die GbR grundsätzlich zweckoffen. Entsprechend besteht kein gesetzliches Erfordernis, den Zweck der Gesellschaft bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister anzugeben.
Aus der Entscheidung zitiert:
[…] 2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der angefochtenen Zwischenentscheidung aufgeführte Eintragungshindernis, die fehlende Angabe des Gegenstands der Gesellschaft, besteht aus Rechtsgründen nicht. Weder der Wortlaut der normierten Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister (dazu a) noch deren Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (dazu b) noch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (dazu c) rechtfertigen es, die Eintragung der K. … GbR in das Gesellschaftsregister von der Mitteilung des Gegenstands der Gesellschaft abhängig zu machen. […]
Relevanz der Entscheidung: Erleichterung für Gründer von eGbRs
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bietet Klarheit für die Eintragung von eGbRs in das Gesellschaftsregister. Die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks ist nicht gegeben, solange keine spezifischen Zweifel an der ordnungsgemäßen Anmeldung bestehen. Damit wird der bürokratische Aufwand für Gründer einer GbR reduziert, was die Attraktivität dieser Rechtsform weiter erhöhen könnte.
Sollten auch Sie Fragen oder Anliegen zum Thema Gesellschaftszweck haben, können Sie sich jederzeit einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zur Rate ziehen.