Schornsteinfeger steht auf dem Dach - Arbeitsrecht

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Kaminkehrer im Kreis Bernkastel-Wittlich verliert Amt

Sie sollen, wenn man Ihnen begegnet, Glück bringen. Bereits im Mittelalter waren die Schornsteinfeger als Handwerksgesellen unterwegs, um Schornsteine zu reinigen und auch in den eng bebauten mittelalterlichen Städten Brände zu verhindern. War der Schornstein frei von Ruß, konnte wieder gekocht und geheizt werden. Für die Bewohner brachte der Schornsteinfeger somit Sicherheit und damit Glück ins Haus! Soweit zumindest der Volksglaube und das Ideal. 

Allerdings ist auch jeder selbst für sein Glück verantwortlich, und auch ein Schornsteinfeger bildet hier keine Ausnahme – insbesondere dann, wenn er ein verantwortungsloses Verhalten wie im nachfolgenden Fall an den Tag legt. 

Der Fall im Detail

Der betroffene Schornsteinfeger, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde wegen nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchhaltung, speziell in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, sowie wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen und darüber hinaus wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Aufgrund dieser Tatbestände wurde des Schornsteinfegers Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von Amtswegen aufgehoben.

Der Urteilsspruch

Die Amtsenthebung erfolgte zu Recht, wie die Richter der 2. Kammer urteilten:

Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen.

Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

So das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 21.10.2021 zu dem Aktenzeichen 2 L 3058/21.TR. 

Fazit

Glück konnte der betroffene Schornsteinfeger aus seinem Verhalten nicht gewinnen, allerdings könnte er anderen wiederum als Vorbild dienen, es ihm nicht gleichzutun.

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