…sind dem Grunde nach unwahrscheinlich, wohl aber solche durch seine größeren pflanzlichen Artverwandten. Denn ein kranker Baum oder ein morscher Ast hat einem tobenden Sturm oft nicht viel entgegenzusetzen. So entstehen immer wieder Schäden an Autos, Häusern oder anderen Gegenständen durch abgebrochene Äste oder umgefallene Bäume. Die Frage, die sich hier regelmäßig aufwirft, ist: Wer haftet nun für die verursachten Schäden?
Fallkonstellationen
Ein orkanartiger Sturm lässt Bäume umkippen, entwurzeln oder bricht und wirbelt die abgebrochenen Äste umher, sodass es dadurch zu erheblichen Sachschäden kommen kann. Im schlimmsten Fall kommen dabei auch Menschen zu Schaden. Dabei ist dies nicht die einzige Gefahrenquelle, denn auch ein morscher Ast kann im Zuge seines Alters unvermittelt abbrechen und einen Schaden nach sich ziehen.
Wer haftet für Schäden durch Bäume und Äste?
Öffentliche Flächen
Steht der besagte Baum auf einer öffentlichen Fläche, kommt eine Haftung der Stadt oder Gemeinde in Betracht. Indes wird von einer Stadt oder Gemeinde gefordert, dass diese Bäume und anderes Gehölz in Grünanlagen und an Straßen einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen. Dabei muss das Fachpersonal feststellen, ob Anzeichen für eine Erkrankung eines Baumes vorliegen oder nicht. Darüber hinaus obliegt es den Experten, festzustellen, ob Laub, morsche Zweige oder Beschädigungen ein Risiko für Fußgänger sowie für den Verkehr darstellen könnten.
Kommen die Städte und Gemeinden dieser Pflicht nicht nach, wird in den meisten Fällen ein Haftungsanspruch fällig. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass die Verkehrssicherungspflicht auf zumutbare Maßnahmen begrenzt ist. Auch die finanzielle Machbarkeit spielt dabei eine nicht unerhebliche Rolle.
Darüber hinaus ergibt sich die Schwierigkeit aus der Beweislast, denn diese liegt zumeist bei dem Geschädigten selbst, sodass dieser der Gemeinde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen muss, was sich unter Umständen als schwierig erweisen kann. Wurde hingegen der Gemeine mehrfach angezeigt, dass zum Beispiel ein morscher Ast am Baum des Gemeindegrundstückes abzubrechen droht, und es wurde nichts dagegen unternommen, kann dies als Nachweis im eventuellen Schadensfall geführt werden.
Privatgrundstücke
Anders verhält es sich bei Privatgrundstücken. Wächst der Schaden verursachende Baum auf einem Privatgrundstück, können unter Umständen Sie als Eigentümer in Anspruch genommen werden. Jedoch trifft Privatpersonen eine deutlich geringere Verkehrssicherungspflicht als dies bei den öffentlichen Stellen der Fall wäre.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass von einer Prüfungspflicht lediglich in angemessenen zeitlichen Abständen (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, Aktenzeichen: 12 U 7/17) auszugehen ist. Wie sich diese Abstände genau definieren, lässt sich leider nicht konkret festlegen. Nach einem starken Sturm oder heftigen Regen sollten Grundstückseigentümer aber öfters ein Auge auf das Geschehen haben.
Wenn Geschädigte dem Eigentümer des Baumes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachweisen können, so muss derjenige auch nicht für die Schäden am Fahrzeug aufkommen. Ab der Windstärke 8 jedoch können Geschädigte sich an ihre Teilkaskoversicherung wenden, wenn ein Ast oder ganzer Baum auf ihr Fahrzeug gefallen ist.
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