Alljährlich erneut werden von den meisten Fahrern die Reifen gewechselt, um auf die kalte Jahreszeit vorbereitet zu sein. Dabei lautet die Faustregel, dass von Oktober an bis Ostern Winterreifen befahren werden sollten. Doch eine allgemeine Winterreifenpflicht ist gesetzlich nicht geregelt, vielmehr muss die Autobereifung situativ der Witterung angemessen sein. Was aber bedeutet das konkret?
Das sagt das Gesetz
Der § 36 Abs. 4 StVZO liefert hierzu eine normative Erklärung. Darin heißt es, dass die Autobereifung für winterliche Witterungsverhältnisse geeignet ist, wenn durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und weiterhin die Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) … gekennzeichnet sind. Dies sind in der Regel viele M+S Reifen.
Was riskieren Fahrer, die Reifen nicht wechseln?
Wenn also der Fahrer mit der Witterung nicht angepassten Reifen unterwegs ist, riskiert er die Minderung des Schadensersatzes. Im mildesten Fall wird er durch dieses Verhalten, wenn er zum Beispiel mit Sommerreifen im Winter fährt und dabei stecken bleiben sollte, mit einem Bußgeld davonkommen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Unfall.
Hier wird sich der gegnerische Versicherer in der Regel auf grobe Fahrlässigkeit berufen und ein Mitverschulden vorwerfen. Ebenfalls droht unter Umständen auch eine Anspruchskürzung durch die eigene Versicherung. Dabei hilft es in der Regel auch wenig, sich im Falle eines Unfalles auf die korrekte Verwendung von Winterreifen zu berufen, wenn diese wiederum im Profil unzureichend sind, da dieses bereits abgefahren wurde.
Dies könnte zum Beispiel beim unsachgemäßen Kauf von Gebrauchtreifen der Fall sein. Deshalb empfiehlt es sich beim Gebrauchtreifenkauf, stets beim Fachhändler nach gebrauchten Reifen zu schauen, denn diese sind bereits von einem Fachmann vor dem Verkauf in Augenschein genommen worden.
Was gilt als Fahrlässigkeit?
Es stellt sich natürlich auch die Frage, wann die oben beschriebene grobe Fahrlässigkeit überhaupt vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2007, Az. XII ZR 197/05 wie nachfolgend definiert: „Wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.“
Es bedeutet also, dass der Fahrer es trotz seines Wissens der vorherrschenden Umstände darauf ankommen lässt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sich mit abgefahrenen Winterreifen oder mit Sommerreifen bei Schnee, Schnee-Regen und Glatteis in den Straßenverkehr begeben wird, in der Hoffnung, dass es schon gut gehen wird. Ein derartiges Lotteriespiel, mal abseits von etwaigen Sachschäden, ist stets mit der Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. So oder so, es droht erheblicher Ärger nicht nur mit dem Versicherer bei einer solchen Konstellation.
Selbst wenn Sie glauben, im Recht zu sein, werden derartig komplexe Sachverhalte nach dem jeweiligen Einzelfall entschieden, weshalb hier ein Anwalt dringend hinzugezogen werden sollte, der Sie kompetent bei der Lösung Ihres Falles unterstützen kann. Damit Sie auf dem Rechtsweg nicht ins Schleudern kommen, sondern sicher Ihr Ziel erreichen.
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