Kokainfahrt und gestohlener Führerschein: Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis
In der Winterzeit kommt es, wenn auch in unseren Breitengraden immer seltener, zu verschneiten und vereisten Straßen, Schneeverwehungen und damit zu Glättegefahr mit eingeschränkter Sicht. Mit einer ebenso eingeschränkten Sicht war auch ein Mann nachts auf der A40 bei Dortmund unterwegs – unter dem Einfluss von Kokain, das umgangssprachlich auch als „Schnee“ bezeichnet wird. Dabei wurde er von der Polizei kontrolliert. Eine Blutprobe bestätigte den Drogenkonsum, doch der Fahrer wollte es nicht gewesen sein: Nach seiner Auffassung war ihm sein Führerschein zuvor gestohlen worden. Das VG Leipzig musste deshalb unter dem Aktenzeichen 1 L 307/26 für klare juristische Sicht in dem verworren wirkenden Fall sorgen.
Der Sachverhalt: Kontrolle auf der A40
Der Fall begann, wie schon angedeutet, auf der A40 bei Dortmund. In der Nacht zum 13.10.2025 gegen 3.30 Uhr kontrollierte die Polizei einen VW Polo. Am Steuer saß ein Mann, der sich mit dem Führerschein des späteren Antragstellers auswies. Den Beamten fielen glasige Augen, Lidflattern, gerötete Bindehäute und auffällig reagierende Pupillen auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest schlug auf Kokain-Abbauprodukte an, im Anschluss wurde eine Blutprobe entnommen.
Der Laborbefund bestätigte die Vermutung. Nachgewiesen wurden:
- 55,43 ng Kokain/ml Blut
- rund 1.160 ng Benzoylecgonin/ml Blut
- 75,3 ng Ecgoninmethylester/ml Blut
Für die Fahrerlaubnisbehörde war damit zunächst klar, dass der Fahrer Kokain konsumiert hatte – soweit dürfte das bis dahin eindeutig gewesen sein. Bis zur Aussage des Betroffenen, die selbst einem surrealen, drogenbedingten Bewusstseinszustand hätte entspringen können: Er erklärte, an jenem Morgen gar nicht in Dortmund am Steuer gesessen zu haben. Sein Führerschein sei zuvor gestohlen worden, weshalb sich ein unbekannter Dritter mit dem Dokument als er ausgegeben habe. Diese Behauptung wurde zum Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens.
Widersprüche in der Einlassung des Antragstellers
Das Gericht behandelte diese Möglichkeit nicht von vornherein als ausgeschlossen, verlangte hierfür jedoch eine plausible Sachverhaltsdarstellung, die den festgestellten Tatsachen entsprechen sollte. Im Laufe des Verfahrens wurden jedoch immer größere Argumentationslücken sichtbar:
- In der Diebstahlsanzeige vom Mai 2025 waren Reisepass und Fahrzeugschlüssel aufgeführt, nicht aber der Führerschein.
- Bei einer Kontrolle im September hielt ein Polizeibericht dagegen fest, der Antragsteller habe seinen Führerschein ausgehändigt.
- Einen Ersatzführerschein hatte er trotz seiner beruflichen Abhängigkeit vom Dokument nicht beantragt.
- Sein behaupteter Aufenthalt in Sachsen blieb ohne die angekündigten objektiven Belege, und eine für das zeitliche Alibi wichtige Zeugin wurde nicht benannt.
Am Ende folgte das VG Leipzig nicht der Version des Antragstellers. Mit seinem Beschluss vom 21.06.2026 lehnte es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis blieb damit wirksam.
Für das Gericht sprach die Gesamtheit der Indizien dafür, dass der Antragsteller selbst der Fahrer auf der A40 gewesen war. Ausschlaggebend waren vor allem die widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Diebstahl des Führerscheins, dessen spätere Vorlage bei einer Polizeikontrolle sowie das nicht ausreichend belegte Alibi. Einen zusätzlichen DNA- oder Blutvergleich hielt das Gericht deshalb nicht mehr für erforderlich.
Für das Verwaltungsgericht Leipzig stand damit auch die Rechtsfolge fest: Der Kokainkonsum war dem Antragsteller zuzurechnen. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV galt er im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein vorheriges Fahreignungsgutachten war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Auch die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins und die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung blieben aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens hatte der Antragsteller zu tragen; der Streitwert belief sich auf 2.500 Euro.
Trotz des von dem Antragsteller dargebrachten Schneegestöbers war das Gericht nicht schneeblind, sondern klar und deutlich in Argumentation und Urteil. Die Fahrerlaubnis blieb entzogen – nicht allein deshalb, weil der Antragsteller positiv auf Kokain getestet worden war, sondern weil gerade die behauptete Verwechslung die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrzeugführers zementierte. Wer sich in einer vergleichbaren Situation wiederfindet, sollte sich frühzeitig an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, um die eigenen Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu lassen.

