Nutzer in der Verwendung von sozialen Netzwerken

Bildnachweis: AdobeStock_317141417// Urheberrecht: Monster Ztudio

Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit begründet

In der Welt nehmen Social-Media-Plattformen in der Zwischenzeit eine dominierende Rolle ein und sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive entwachsen hieraus oft problematische Konstellationen, wenn zum Beispiel privat geglaubte und in den entsprechenden Medien geteilte Gedanken gar nicht so privat sind, was sich bereits aus der Natur der Sache ableitet, und die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers auf sich lenken.

Ein Fallbeispiel

Im vorliegenden Fall war ein bei einer externen Firma seit mehr als zehn Jahren beschäftigter Antragsteller als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Nach dem Luftsicherheitsgesetz erhielt er eine für seine Beschäftigung erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgestellt, was zuletzt im Jahr 2019 stattfand.

Die Bezirksregierung wurde vom Innenministerium auf Aktivitäten des Beschäftigten bei Facebook hingewiesen, worauf diese ihm die erteilte Zuverlässigkeitsfeststellung widerrief. Dagegen wehrte sich der Antragsteller. Er erhob Klage und begehrte darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um wenigstens temporär sein Arbeitsverhältnis am Flughafen weiter fortsetzten zu können.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Aus dem Tenor in der Begründung des Verwaltungsgerichts Köln zu seinem Beschluss vom 12.04.2021 zu dem Aktenzeichen 18 L 1967/21 geht Folgendes hervor:

[…] aufgrund einer Gesamtschau der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. So sei der Antragsteller in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen habe er durch die Angabe „Gefällt mir“ zum Ausdruck gebracht.

Bei den fraglichen Gruppen handele es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Von ihm gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 Grundgesetz, in dem u.a. das so genannte Widerstandsrecht statuiert ist, sowie auf den Film „V wie Vendetta“ belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigten zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge. […]

Es kann auch anders ausgehen

Glimpflicher ging hingegen eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Mannheim in einem anderen Fall aus. Hier stellte das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Deshalb war der Fall aber nicht weniger brisant, den das Arbeitsgericht Mannheim wegen einer rechtsgerichteten Äußerung eines Beschäftigten der DB Regio AG / S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn zu verhandeln hatte und der mit dem Urteil vom 19.02.2016 zu dem Aktenzeichen 6 Ca 190/15 seinen Abschluss fand. 

Dort hatte ein gebürtig aus Polen stammender Beschäftigter ein Foto auf seiner Facebookseite gepostet, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ zeigt. Darunter war in polnischer Sprache zu lesen: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“.

Dies gab dem Arbeitgeber Anlass zu einer fristlosen Kündigung des späteren Klägers. Der Arbeitnehmer hatte sich für die „unüberlegte, dumme Tat“ vor Zugang der Kündigung bei der Arbeitgeberin entschuldigt. Als gebürtiger Pole, so der Beschäftigte, habe er einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz. Das von ihm bei Facebook gepostete Foto stammte aus einer polnischen Satirezeitschrift. Den Text habe er amüsant gefunden.

Kündigung nicht rechtskräftig

Ein Auszug aus der Urteilsbegründung mag die Ansicht des Gerichts an dieser Stelle verdeutlichen und dem Leser näherbringen:

Die Kammer hat demgegenüber zugunsten des Klägers dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit von mehr als vierzehn Jahren – ausschließlich die vorangegangene Berufsausbildung bei der Beklagten – berücksichtigt. Mangels anderweitigen Vortrags der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass das Arbeitsverhältnis bisher beanstandungsfrei verlaufen ist. Weiterhin waren zugunsten des Klägers seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Die Kammer hält dem Kläger auch zugute, dass er das Foto auf seinem Facebook-Nutzerkonto nach dem Anruf von Herrn M. gelöscht hat und sich für sein Verhalten entschuldigt hat.

Es hat sich offenbar auch nicht die Gefahr realisiert, dass die Beklagte durch das Verhalten des Klägers eine Ruf- oder Geschäftsschädigung erlitten hat. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, die Beklagte durch sein Verhalten zu schädigen. Vielmehr dürfte sich der Kläger keine Gedanken darüber gemacht haben, was er mit dem Teilen des Fotos und damit der Veröffentlichung auf seinem Nutzerkonto auslösen würde. Der Kläger mag dies zum Anlass nehmen, sensibler in den sozialen Netzwerken zu agieren.

Fazit

Angesichts der Öffentlichkeit der sozialen Medien empfiehlt es sich aus vielerlei Hinsicht, mit seinen privaten Äußerungen zurückhaltend zu sein. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen haben, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Die Kanzlei berät Sie professionell bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main betreut Sie fachkundig, schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie allen Pflichten nachkommen.

Schreibe einen Kommentar