Stempel mit der Aufschrift Kündigung

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Fristlose Kündigung wegen Drohungen mit Amoklauf gegen den Arbeitgeber rechtmäßig

Der tägliche Druck und der Stress am Arbeitsplatz begünstigen oft Überforderung oder Gereiztheit. Treten zu der angespannten Situation noch Konflikte mit dem Vorgesetzten hinzu, oder gar Mobbing bzw. Bossing, kann es bei manchen Menschen zu einer unverhältnismäßigen Reaktion kommen. Diese kann sogar eine abstrakte Bedrohung für Leib und Leben des Vorgesetzten sowie der übrigen Beschäftigten darstellen.

So geschehen in einem Fall, der zu dem Aktenzeichen – 5 Ca 254/21 vor dem Arbeitsgericht Siegburg verhandelt wurde und mit dem Urteil vom 04.11.2021 seinen Abschluss fand.

Grund für die Kündigung

Der spätere Kläger und frühere Angestellte war bei der Beklagten, einer Stadt, seit mehr als 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Konfliktsituation mit seinem Vorgesetzten äußerte er gegenüber seiner Kollegin den folgenden Wortlaut über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Als Reaktion darauf erhielt der Kläger am 28.12.2020 eine fristlose und teilweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. 

Darum wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen

Mit dem Urteil vom 04.11.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. In der Urteilsbegründung sah das Gericht die fristlose Kündigung nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin als gerechtfertigt an.

Der wichtige Kündigungsgrund lag nach dem Dafürhalten der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Die Drohung habe der Kläger nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint.

Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, so das Arbeitsgericht Siegburg in seiner Urteilsbegründung.

Fakten und Zahlen zum Thema Konflikte am Arbeitsplatz

  • Nach einer Studie des Hernstein-Instituts werden durchschnittlich ca. 15 % der täglichen Arbeitszeit in Deutschland durch Konflikte gebunden.  Führungskräfte wenden 30 bis 50 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit direkt oder indirekt für Konflikte oder Konfliktfolgen auf.
  • Konflikte, die zu Behandlungskosten und Ausfälle am Arbeitsplatz führen, belasten die Volkswirtschaft, laut AOK-Fehlzeiten-Report, mit Summen in Höhe von über 40 Mrd. Euro.
  • In Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitenden entstehen jährliche Konfliktkosten von 100.000 bis 500.000 Euro. In größeren Betrieben können es nach Berechnungen der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch weit mehr sein.

Jeder Fall ist anders und damit individuell zu beurteilen. Daher sollte in Fällen, in denen eine Kündigung wegen Drohung ausgesprochen wird, von einem Fachmann geprüft werden, ob die Kündigung auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Nicht immer ist eine Drohung auch als akute Gefahr für Leib und Leben zu verstehen, sodass eine Kündigung nicht per se gerechtfertigt ist. Dies gilt noch mehr für eine fristlose Kündigung.

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