Haftung eines Bauunternehmens für entstandenen Fahrzeugschaden durch eine ungesicherte Grube
Baustellen bieten oft Gelegenheit zu Unfällen, die teilweise mit immensen Schadensfolgen enden können. Ungesicherte Baugruben oder Schächte, unaufmerksame Bauarbeiter oder eine unzureichende Beleuchtung: Die Quellen für alle Arten von Gefahren sind immens. Daher sollte hier besondere Umsicht und Vorsicht seitens der Bauherren erfolgen, denn diese haften für die Verkehrssicherheit der Baustelle, und zwar unabhängig davon, ob sie Subunternehmer für sich tätig werden lassen oder die Arbeiten selbst ausführen.
Fallbeispiel: Schaden am Fahrzeug durch eine ungesicherte Baustelle
Im nachfolgenden Fall hatte ein Bauunternehmer im Rahmen von Straßenarbeiten in Speyer vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Grundsätzlich wurde der Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, die gefahrlos von den Anliegern befahrbar waren. Im Zuge von im Graben stattfindenden Arbeiten wurden die sichernden Stahlplatten an einem Tag im Februar 2021 von den Arbeitern entfernt. Eine Bewohnerin fuhr aus der Tiefgarage heraus, ohne die fehlenden Stahlplatten zu bemerken, und landete mit den Vorderrädern ihres Fahrzeuges in dem Graben. Den am Fahrzeug dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 6.000 Euro wollte die Fahrerin daraufhin von dem Bauunternehmen erstattet bekommen.
So entschied das Gericht
Der Richter der 9. Zivilkammer gab der PKW-Fahrerin nun recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen.
Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden, doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie bisher ja auch – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus.
In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen. So das Landgericht in seinem Urteil vom 25.03.2022, zu dem Aktenzeichen 9 O 32/21.
Unfälle durch Baustellen keine Seltenheit
Auch das Oberlandesgericht München hatte zu dem Aktenzeichen 7 U 3118/17 einen Fall zu verhandeln, bei dem diesmal nicht eine Person samt Fahrzeug, sondern ein Mann allein nachts in eine notdürftig gesicherte Baugrube gestürzt war. Der in einem Lokal als Koch beschäftigte Kläger wollte einen leeren Karton aus dem Restaurant zu der im Innenhof gegenüber befindlichen Papiermülltonne bringen und stürzte dabei in das rückseitig an der Baustelle befindliche Loch, wobei er sich diverse Verletzungen zugezogen habe.
Es sind hier nur ein paar Beispiele als pars per toto einer Vielzahl von Unglücken auf einer Baustelle aufgeführt, deren gemeinsame Ursache die nicht hinreichende und notwendige Aufmerksamkeit sämtlicher Teilnehmer als verbindendes Element zugrunde liegt. Zu Themen rund um das Verkehrsrecht bietet Ihnen die bundesweit tätige Kanzlei BRAUN eine spezialisierte Beratung. Kontaktieren Sie einen der Standorte:
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