Anordnung einer Einzelprüfung zur Erlangung des Führerscheins rechtmäßig
Es gibt Berufe und Funktionen in unserer Gesellschaft, zu deren Ausübung ein entsprechender Sachkundenachweis erforderlich ist. Es ist oft eine herausfordernde Prüfung vorgeschaltet, um diese zu erhalten. Andernfalls würde dies für Leib und Leben der Menschen eine Gefahr darstellen, wenn diese fehlen würde. Darunter fallen unter anderem Staatsexamina im Rahmen eines Medizinstudiums oder auch der Führerschein. Natürlich sind beide vorbenannten Leistungen nur bedingt miteinander vergleichbar. Sollte der Prüfling durch Täuschung an den begehrten Titel gekommen sein, so zeugt das vielleicht noch von Raffinesse, aber dürfte wohl kaum den Anforderungen der später ausgeübten Funktion genügen. Fliegt der Schwindel dann auf, ob nun im akademischen Sektor oder anderswo, so ist dies immer mit Konsequenzen für den Betroffenen verbunden.
Mit solchen musste sich auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Rahmen einer Urteilsfindung beschäftigen. So wurde im Juli 2019 gegenüber einem Schüler einer Fahrschule angeordnet, dass er den theoretischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung einzeln absolvieren muss. Der Hintergrund dieser Maßnahme war, dass der Beschuldigte bei einer vorhergehenden Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes angebracht hat, um auf diese Weise unter Verwendung einer Funkverbindung die ihm gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Infolgedessen wurde die Einzelprüfung angeordnet. Da sich der Fahrschüler jedoch weigerte, an dieser teilzunehmen, lehnt die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Hiergegen richtete sich nun die Klage des Fahrschülers.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne erlaubte Hilfsmittel nachweist und nicht erneut einen Täuschungsversuch begeht. Insoweit werden durch die alleinige Aufsicht des Prüflings der Einzelprüfung etwaige unter Umständen erneute Täuschungshandlung jedenfalls erschwert.
Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen verletzt, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.04.2021 zu dem Aktenzeichen 6 k 957/20.
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