Lohnfortzahlung bei Quarantäne und die Frage, ob Ungeboosterte und Ungeimpfte gleichgestellt werden
Wenn ein Spieler beim bekannten Brettspiel Monopoly Pech hat und die falsche Karte zieht, muss er wieder zurück auf Start und zieht kein Geld ein. So ähnlich könnte es bald denjenigen ergehen, die zwar bis dato geimpft, aber noch nicht geboostert worden sind. Sie müssen nämlich damit rechnen, dass bei einer Quarantäne die Lohnfortzahlung gestrichen wird.
Worauf bezieht sich die Gleichstellung?
Diese Gleichstellung mit Ungeimpften ergibt sich aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Dort heißt es: „Das Fehlen der Covid-19 Auffrischungsimpfung würde […] zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall […] führen, sofern durch sie ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermieden werden können.“
Es wird indes darauf hingewiesen, dass die Ständige Impfkommission (Stiko), eine Booster-Impfung allen Personen ab dem 18. Lebensjahr mit einem Mindestabstand von drei Monaten zu der erfolgten Grundimmunisierung empfohlen habe.
So wurden Entschädigungen bisher gehandhabt
Bis zum November 2021 haben Arbeitgeber für in der von Covid-19 bedingten Quarantäne befindliche Mitarbeiter, gemäß den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die Auszahlung der Entschädigung übernommen. Die Auslagen bekamen sie im Nachhinein vom Staat erstattet.
Ab dem 01.11.2021 wird nach der Entscheidung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern bei Personen mit dem Status „ungeimpft“ der § 56 Abs.1 S.4 IfSG angewandt. Dem zufolge wird staatliche Entschädigung für eine in der Quarantäne befindliche Person unter dem Hinweis auf eine Impfmöglichkeit verweigert. Dies gilt gleichfalls für ungeimpfte Personen nach der Rückkehr aus einem vor dem Reiseantritt als Risikogebiet eingestuften Aufenthaltsort.
Wer gilt als ungeimpft?
Fraglich ist also, welche Personen per Definition als ungeimpft gelten. Zu ihnen zählen diejenigen, die keinen vollständigen Impfschutz mit einem der zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 vorweisen können, obgleich hierfür eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt. Ausnahmen hiervon gelten weiterhin für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
Allerdings hat das RKI in seinen neuen Publikationen den Personenkreis der zweifach Geimpften dem der nicht vollständig Geimpften gleichgesetzt und als neuen Maßstab festgelegt, dass Personen nur mit einer Booster-Impfung als vollständig geimpft gelten.
Entschädigungen könnten wegfallen
Nach Ansicht der Parlamentsjuristen und deren Hinweis auf den § 56 IfSG werde keine Entschädigung gezahlt, wenn „durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung […], die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermieden werden können.“
Die juristischen Gutachter im Bundestag vertreten die Meinung, dass es bei der Booster-Empfehlung der Stiko um eine im Gesetz beschriebene Empfehlung einer Schutzimpfung handelt. Allerdings ist noch unklar, ob die Bundesländer, die für die Entschädigungszahlungen zuständig sind, dieser Rechtsauffassung auch folgen werden.
Fazit
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