Drogenfahrt mit dem Auto

Im Rausch und Geschwindigkeit

Hohe Hürden bei der Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme im Rahmen der Wiedererlangung des vorher entzogenen Führerscheins

Es kommt nicht allzu selten vor, dass Ordnungskräfte bei ihren Verkehrskontrollen eine Person herausfischen, die unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt. Der Kraftfahrer, der hierbei erwischt worden ist, darf mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. Laut den Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich von 1991 bis 2019 die Zahl der Unfälle mit Personenschaden unter dem Einfluss von Drogen mehr als verfünffacht. Diese seien von 434 auf 2.386 Fälle im genannten Zeitraum gestiegen. Einer dieser Fälle wird im Folgenden beleuchtet, zu dem das Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Beschluss vom 09.08.2022 zu dem Aktenzeichen 4L 680/22 K.O zu entscheiden hatte. 

Der Fall im Detail

In dem nachgelagerten Fall hatte ein Pkw-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle drogentypische Ausfallerscheinungen aufgezeigt. Dies wurde dann bei einer anschließenden Blutuntersuchung durch ein positives Ergebnis bestätigt, welches auf eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Fahrers hindeutete.

Im Zuge dieser Erkenntnis entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn darüber hinaus zur Abgabe des Führerscheins. Die Anordnungen waren sofort vollziehbar. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung zudem vorläufig zu stoppen, stellte der Betroffene zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. 

So entschied das Gericht

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Richter am Koblenzer Gericht sahen die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig an. Aufgrund seiner Einnahme von Amphetamin, habe sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zum Ausschluss einer Fahreignung sei es bereits ausreichend, dass die einmalige Einnahme harter Drogen vorgenommen wird – wozu Amphetamin gerechnet werde.

So erklärte sich der Antragssteller

Die Behauptung des Antragstellers, die Substanz sei ihm ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, sei nicht nachvollziehbar. Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach Ansicht der Richter und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich. Ebenfalls vermochte das Gericht der eidesstattlichen Versicherung des Beifahrers nicht zu folgen. Aus der sich ergab, dass eben dieser heimlich das Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gemischt habe. Ein nachvollziehbares Motiv sei, laut dem Gericht, nach eingängiger Untersuchung des Falls nicht erkennbar.

Weiterhin sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und hierdurch eine Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf zu nehmen bereit sei. Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration im Blut des Pkw-Fahrers sowie seiner Ausfallerscheinungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetaminkonsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei. So das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter. 

Wiederholter Verstoß

Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugsunter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, zumal wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und erst sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle mitteile.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Zu Themen rund um das Verkehrsrecht bietet Ihnen die bundesweit tätige Kanzlei BRAUN eine spezialisierte Beratung. Kontaktieren Sie einen der Standorte: