Das Nichtanlaufen eines Hafens bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, begründet aber nicht automatisch Schadensersatzanspruch
Eine Kreuzfahrt ist für viele schlechthin ein Traum. Die Weite der Meere, ferne Länder, unvergessliche Urlaubserlebnisse, so stellen sich viele eine Kreuzfahrt vor. Umso ärgerlicher der Umstand, wenn diese nicht so verläuft, wie ursprünglich geplant. In einem solchen Fall hatte das Amtsgericht Rostock mit dem Urteil vom 15.11.2013 zu dem Aktenzeichen 47 C 243/13 eine Entscheidung zu treffen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde
Wegen der in Ägypten zur Zeit der Kreuzfahrt angespannten politischen Lage, wurde seitens der Belegschaft entschieden, den Hafen Port Said während einer siebentätigen Mittelmeerkreuzfahrt im Juni 2013 nicht anzusteuern. Das Kreuzfahrtschiff steuerte deshalb den Hafen in Aschdod Israel an.
Zwei Kreuzfahrtpassagiere waren über diesen Umstand nicht begeistert, denn gerade das Ansteuern des Hafens Port Said war ein entscheidender Grund, an der besagten Kreuzfahrt teilzunehmen. Aufgrund dieser Umstände zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden Beschwerdeführer eine Entschädigungssumme von 200 €. Diese wurde jedoch von den beiden Reisenden als zu gering bewertetet, sodass sie eine Klage auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 % sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht Rostock erhoben haben.
Die Entscheidung des Amtsgericht Rostock
Das Amtsgericht habe eine Entscheidung, mit dem nachfolgenden Tenor, gegen die Kläger getroffen:
[…]30. Bei der Bewertung des Minderungsumfangs spielt es keine Rolle, dass das Anlaufen von Port Said für die Kläger ein maßgebliches Reisekriterium war. Entscheidend für die Bewertung eines Mangels ist dessen objektive Beeinflussung der Reise. Dies gilt im Übrigen auch für das ersatzweise Anlaufen des Hafens in Israel. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang von einer Gefährdungslage sprechen, handelt es sich hierbei offensichtlich um die persönliche Einschätzung der Kläger. Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdungslage sind nicht ersichtlich. […]
[…]31. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatzleistung gemäß § 651 f BGB (von den Klägern auch als Schmerzensgeld bezeichnet) liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier überhaupt ein Verschulden seitens der Beklagten hinsichtlich des Nichtanlaufens des Hafens Port Said festzustellen wäre. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende nur dann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Eine Vereitelung der Reise erfolgte hier nicht. Auch die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise lassen sich nicht feststellen. […]
Und schlussendlich:
[…]32. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben (BGH, RRa 2013, 218). Hier hatten die Kläger eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt gebucht und durchgeführt. Mit Ausnahme des 10.06.2013, d.h. an den übrigen sechs Tagen fand die Reise vertragsgemäß statt. Der Charakter der Reise (Mittelmeerrundfahrt) wurde durch die Routenänderung nicht beeinträchtigt. Der Hafen Port Said stellte objektiv nicht die Hauptattraktion der Reise dar. […]
Fazit
„Leben ist das, was passiert,
während du eifrig dabei bist,
andere Pläne zu machen.“
John Lennon (1940–1980)