15 Jahre auf der Arbeit gefehlt und dabei eine halbe Million Euro kassiert
Der Traum vieler Arbeitnehmer dürfte wohl ähnlich aussehen wie die nachfolgende Geschichte. Nicht zur Arbeit erscheinen und dennoch das reguläre Gehalt weiter beziehen. Diese Einkommensquelle erschloss sich ein Krankenhausmitarbeiter aus Italien.
Was war passiert?
Der Mann, ein Krankenhausmitarbeiter aus Italien, habe sich laut Medienberichten ganze 15 Jahre lang nicht bei seiner Arbeitsstelle blicken lassen und dafür auch noch rund 538.000 Euro kassiert. Die BBC berichtete, dass der inzwischen 67-Jährige zuletzt im Jahre 2005 das Ciaccio-Krankenhaus in Catanzaro betreten habe, seitdem wurde er dort nicht mehr gesehen. Auch sei es niemanden der dort Angestellten aufgefallen, dass der Mann gefehlt habe.
In der Vergangenheit sei der Mitarbeiter bei seinen Vorgesetzten negativ aufgefallen und es habe immer wieder Streit gegeben. Er habe dem damaligen Vorgesetzten gedroht, sodass dieser aufgrund der Vorkommnisse und der Drohungen durch den Arbeitnehmer auf ein Disziplinarverfahren verzichtet habe.
Welche Konsequenzen drohen in diesem Fall?
Nun muss sich der Rentner doch vor Gericht verantworten, nachdem es Ermittlern gelungen war, ihn zu überführen. Er soll wegen Amtsmissbrauchs, Erpressung und Betruges verurteilt werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass weitere sechs Personen an dem Fall beteiligt gewesen waren.
Ghosting im Arbeitsrecht: eine Seltenheit?
Der Fall ist extrem und dürfte eine Ausnahme bleiben. In der Regel werden Arbeitnehmer ein solches Verhalten über einen längeren Zeitraum kaum tolerieren, sodass hier im besten Fall eine Abmahnung die Folge sein dürfte, im schlimmsten Fall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder gar ein Strafverfahren wegen Betrugs. Diese kuriose Geschichte aus dem Arbeitsleben ist daher nicht zur Nachahmung empfohlen.
Der Arbeit fernbleiben und Lohn kassieren – ist das rechtens?
Sollte dem Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit erscheint, für seine Abwesenheit kein entschuldbares Hindernis zugrunde liegen, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, für die nicht geleistete Arbeitszeit keinen Lohn oder Lohnersatz an den säumigen Arbeitnehmer zu entrichten. Denn nur für geleistete Arbeit steht dem Arbeitnehmer auch Lohn zu. Sollte der Arbeitnehmer hingegen seinen Hinderungsgrund belegen und gegenüber dem Arbeitgeber legitimieren können, so wird ihm Lohnersatz auch zuerkannt.
Auch hat der Arbeitgeber die Berechtigung, in einem solchen Falle für jedes unbegründete Fehlen und für den versäumten Arbeitseinsatz, dem Arbeitnehmer den Urlaub zu kürzen. Allerdings nur dann, wenn der gesetzliche Mindestanspruch des Arbeitnehmers durch diese Sanktion nicht unterschritten wird. Denn gemäß dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr.
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