Geschwindigkeitsmessung PoliScan

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Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät PoliScan weiterhin umstritten

Kaum ein Autofahrer, der bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischt wurde – sei es durch eine Polizeikontrolle oder ein Messgerät – ist von Grund auf begeistert darüber. Es werden Argumente vorgebracht, dass man sich normalerweise stets an die Geschwindigkeitsregeln halte und diese Überschreitung ausnahmsweise vorgekommen sei – sofern überhaupt zugegeben wird, zu schnell gewesen zu sei.
Unabhängig davon wie die – für Behörden stets zweifelhafte – Argumentation nun ausfallen mag: Sie könnte unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Denn kaum an einem anderen Messgerät entzünden sich regelmäßig so viele Kontroversen wie am PoliScan des Unternehmens Vitronic.

Warum die Kritik?

Immer wieder wird von Juristen und technischen Sachverständigen die Verwendung des Gerätes moniert. Insbesondere steht das Messverfahren ob seines Standardisierungsgrades im Fokus der Kritik. Nach dem BGH ist dabei unter einem standardisierten Messverfahren

„…ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.“

In der Kritik steht, dass die Messung und das Auslösen des Fotos nicht gleichzeitig erfolgen würden. Sodass die Gefahr gegeben sei, dass das Fahrzeug und seine Geschwindigkeit, welche von dem Gerät erfasst wurden, nicht mit dem auf dem Foto zu sehenden Fahrzeug übereinstimme.

Wie funktioniert das Messverfahren?

Das Messverfahren ist vielschichtig. Vereinfacht dargestellt sendet das Gerät Laserstrahlen aus, die vom Fahrzeug reflektiert werden. Darüber hinaus findet die Erfassung des jeweiligen PKW durch einen sogenannten Auswertrahmen statt. Und hier, laut der Argumentation der Kritiker, erscheine die Zuordnung eines Messergebnisses zu einem bestimmten PKW, wenn sich in dem Auswertrahmen mehrere Fahrzeuge befänden.

Auch weitere Messvorgänge sind nicht nachvollziehbar, da hier das Unternehmen aufgrund patentrechtlicher Bedingungen die Vollständigkeit des Messvorganges nicht publiziert. Im Zuge dieses Problems verbleibt die Lösung bei ungeklärten Fällen meist dem jeweiligen Gericht überlassen. Diese stellen sich auf die Seite der Betroffenen, indem sie die Verwertbarkeit der Messungen des PoliScan-Gerätes verwerfen und Betroffene freisprechen.

Beispielhafte Urteile

So das Amtsgericht Aachen mit seinem Urteil vom 10.12.2012 zu dem Aktenzeichen 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 sowie weitere Gerichte darunter auch OLG Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 24.10.2014 zu dem Aktenzeichen Aktenzeichen 2 (7) SsBs 454/14; 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14.

Schlussendlich hat das AG Emmendingen in seiner richterlichen Entscheidung vom 13.11.2014 zu dem Aktenzeichen 5 OWi 530 Js 17298/13 aufgeführt:

„Die Auffassung, dass eine nähere Überprüfung der gemessenen Geschwindigkeitswerte nur geboten sei, wenn zuvor im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung dargelegt worden seien wie in der Entscheidung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 24.10.2014 Aktenzeichen 2 (7) SsBs 454/14; 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14, ist damit nicht zu vereinbaren. Sie erinnert an das Bild von der Katze, die sich in den Schwanz beißt. Wie soll denn ein Verteidiger eine Messung infrage stellen, wenn er deren Grundlage nicht kennt?”

Aufgrund dieser Umstände sollten Betroffene sich stets an einen Experten wenden, um zu überprüfen, ob die Ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen argumentativ und sachlich begründet sind.

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