Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes stellt einen Kündigungsgrund dar
Der Mann mit der eisernen Maske war ein geheimnisvoller Gefangener Ludwig des XIV, von dem behauptet wird, dass er der Zwillingsbruder des französischen Königs gewesen sein soll. Die Maske selbst war eigentlich aus Samt beschaffen, erst Voltaire behauptete, sie wäre aus Eisen, ebenso wie der Aufklärer die These aufstellte, dass der Gefangene der Bruder des Königs gewesen sein soll – was wiederum später dem Schriftsteller Dumas als Vorlage für seinen Roman diente.
Weniger dramatisch, jedoch aus juristischer Sicht bedeutsam, ist die Geschichte eines Lehrers aus Brandenburg, der sich gegen die Maskenpflicht auflehnte, was die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte und im Nachgang vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Urteil vom 07.10.2021 zu dem Aktenzeichen 10 Sa 867/21 verhandelt wurde.
Folgendes war geschehen
Der spätere Kläger hatte mehre E-Mails an die Schulelternsprecherin mit unter anderem folgendem Inhalt versandt: „Ich bin der Meinung, dass diese ‚Pflicht‘ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“ Darüber hinaus forderte der Lehrer die Eltern mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben dazu auf, gegen die Schule vorzugehen.
So entschied das Landesarbeitsgericht
Nach dem Dafürhalten des Landesarbeitsgerichts sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin durch den Kläger in E-Mails an diese rechtens. Es liege ebenfalls eine Abmahnung gegen den Lehrer vor, der Kläger selbst verweise selbst auf eine Erklärung des beklagten Landes hin. In dieser heiße es, dass er, sofern er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme, mit den Konsequenzen seiner Kündigung rechnen müsse. Nachfolgend, in einer weiteren Erklärung per E-Mail, habe der Kläger gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.
Als einen weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Corona und das Arbeitsrecht
Der vorgestellte Fall zeigt auf, dass die Corona-Pandemie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu einigen Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt hat, die nicht selten in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Verstoßes gegen die Maskenpflicht mündeten.
So beispielsweise vor dem Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021 zu dem Aktenzeichen 11 Ca 10390/20 wegen der Weigerung des Tragens einer Maske in einer logopädischen Praxis. So auch das Arbeitsgericht Köln mit seinem Urteil vom 17.06.2021 zu dem Aktenzeichen 12 Ca 450/21, welches die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Servicetechnikers verhandelte, der sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes weigerte, seiner Maskenpflicht nachzukommen.
Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig
Die vorgenannten Fälle sind allesamt Extremfälle, die durch den Außenkontakt zu Dritten (Kunden, Patienten oder Schülern) zugunsten des Arbeitgebers entschieden wurden. Der gleiche Fall ohne Kontakte zu Dritten könnte auch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden werden. Es lohnt sich daher, einen Spezialisten aufzusuchen, der Ihnen im konkreten Fall erläutert, wessen Interessen überwiegen: Die des Arbeitgebers, weil er ansonsten seinerseits seine gesetzlichen Pflichten und behördlichen Auflagen nicht erfüllen könnte, oder die des Arbeitnehmers an der eigenen Selbstbestimmung.
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