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Bildnachweis: Pixabay // Urheberrecht: Susanne Plank

Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen notorischen und erheblichen Verspätungen

Eine schlagfertige Antwort, die Bahn und so manch eine Erkenntnis haben eines gemeinsam – sie kommen manchmal viel zu spät. Auch der eine oder andere Arbeitnehmer hat bereits aus vielfältigen Gründen, ob nun als Opfer der Umstände oder absichtlich, „sein“ Unternehmern zu spät betreten, um seinen Arbeitseinsatz zu beginnen. Gleitzeitler sind an dieser Stelle natürlich ausgenommen.

Verspätungen sieht kein Arbeitgeber gerne, kann aber, wenn der Arbeitnehmer sonst seine Aufgaben ordentlich erledigt und Leistung bringt, in Ausnahmefällen ein Auge zudrücken. Doch wie sieht es eigentlich bei sogenannten „Serientätern“ aus, die regelmäßig zu spät kommen und dabei nicht einmal die Einsicht eines Unrechtsbewusstseins an den Tag legen?

Was ist passiert?

Eine beim Sozialgericht in Schleswig-Holstein angestellte Servicemitarbeiterin wurde im Oktober 2019 ordentlich gekündigt, da sie an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu spät zur Arbeit gekommen war. Die Angestellte hatte eine Anstellung bei der Poststelle und war an ihren Arbeitstagen darüber hinaus die einzige Mitarbeiterin. Als einen der Gründe für das serielle zu spät kommen gab die Angestellte Schlafmangel an.

War die Kündigung rechtens?

Nun wird der aufmerksame Leser vielleicht schon ungeduldig einwerfen: „Moment Mal! Muss nicht eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen, bevor es zu einer Kündigung kommt?“ Grundsätzlich ist diese Annahme richtig, nur gibt es fallgelagerte Ausnahmen, so wie in diesem Fall. Doch dazu gleich. 

Zunächst erhob die Angestellte gegen die Kündigung Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies seinerseits diese Klage ab, sodass die Klägerin daraufhin in Berufung ging und der Fall schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein landete, das darüber zu dem Aktenzeichen 1 Sa 70 öD/21 am 31.08.2021 seine Stellungnahme abgegeben und darüber geurteilt hat. Es folgte der Entscheidung des Arbeitsgerichts und urteilte: 

Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Klägerin einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.

Warum war keine Abmahnung notwendig?

Einer Abmahnung habe es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht bedurft. Denn die Klägerin sei ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zunächst die massiven Verspätungen der Klägerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen.

Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein.

Aus dem Urteil des Landgerichts Schleswig-Holstein ist ersichtlich, dass eine vorherige Abmahnung auch entbehrlich sein kann. Das hängt von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Ob die Kündigung in Ihrem Falle wirksam ausgesprochen wurde, klären die Spezialisten der Kanzlei BRAUN gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Wenn Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen haben, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Diese berät Sie professionell bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Ein Anwalt für Arbeitsrecht betreut Sie fachkundig, schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie allen Pflichten nachkommen.

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