Beschädigter Bus nach Unfall

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Bei Unfällen tragen die Busfahrer die Beweislast

Der Fall beginnt im Grunde unspektakulär. Eine Bushaltestelle im November des Jahres 2019 in Verden: ein Bus, ein PKW und die Absicht, an dem Bus vorbeizufahren. So weit, so Alltag.

Dennoch führt diese Alltagssituation dazu, dass am Ende das Amtsgericht Celle, vor dem der Fall verhandelt wurde, die Umkehr der Beweislast für den Busfahrer feststellte. Das geschah, obgleich die Straßenverkehrsordnung, wie wir gleich feststellen werden, allen Verkehrsteilnehmern die nötige Um- und Vorsicht vorschreibt.

Der Unfall

Der Bus fährt auf die Fahrbahn auf und bereits beim Anfahren stoßen die beiden Verkehrsteilnehmer zusammen, sodass ein Sachschaden von rund 10.000 Euro entsteht. Zwar behauptete der Busfahrer, den linken Blinker gesetzt zu haben, kann dies aber nicht beweisen, sodass schließlich das Oberlandesgericht Celle mit seinem Urteil vom 10.11.2021 zu dem Aktenzeichen 14 U 96/21 hierzu die Entscheidung fällte.

Allgemeines zu Umsicht, Vorsicht und Haftung

Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrzeugführer jedwede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss, wenn er vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Das ergibt sich aus dem § 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Fährt hingegen ein Linienbus von der Haltestelle ab, müssen auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge gem. § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Wen von den beiden vorbenannten Verkehrsteilnehmern trifft also nun die Haftungsfrage, wenn es zu einem Zusammenstoß kommt?

Bisher wurde in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, wen die Haftung in welcher Höhe trifft, wenn der Ablauf des Geschehens nicht mehr sicher aufzuklären sei. Grundsätzlich aber wird ein Verschulden des Einfahrenden, hier also des Busfahrers, bejaht.

Das Urteil

Das OLG Celle hat diesbezüglich entschieden, dass diese Vermutung nur dann entkräftet werden könne, wenn der Busfahrer beweisen könne, dass er sich richtig verhalten habe. Dies war dem Busfahrer nicht gelungen, sodass das Busunternehmen den überwiegenden Teil des Schadens, also 75 Prozent zu ersetzen habe. 

Der Fahrer des PKW musste 25 Prozent des Schadens selbst tragen. Dies ergab sich aus einem von dem Gericht beauftragten Gutachten, aufgrund dessen feststand, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt mit 30 km/h an dem Linienbus vorbeigefahren war. Dies deckt sich mit dem § 20 Abs. 1 StVO. Dieser besagt, dass an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf, insbesondere nur mit mäßiger Geschwindigkeit, im Einzelfall auch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Fazit

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. In ähnlichen Fällen hatte das Kammergericht die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass Autofahrer das rechtzeitige Blinken widerlegen müssen.

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