Gewitter mit Blitz - symbolisch Kostengewitter

Der BGH zur Übernahme von Insolvenzkosten durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft

Kosten – sie sind ein Aspekt des Wirtschaftslebens, die uns in unserem täglichen Tun begleiten und unsere Entscheidungen beeinflussen, und sie sind weit mehr als nur Zahlen auf einem Finanzbericht – sie sind ein Spiegelbild unserer Entscheidungen, unserer Prioritäten und unserer Effizienz. Der berühmte Investor Warren Buffett drückte es so aus: „Preis ist das, was du zahlst. Wert ist, was du bekommst.“ Diese einfache, aber treffende Aussage verdeutlicht, dass Kosten nicht nur eine Frage des Geldes sind, sondern auch des Werts, den wir für unser Geld erhalten. Ob sich allerdings, wie im nachfolgenden Fall dargestellt, für den Betroffenen ein Wert außer dem Erfahrungswert aus der Kostenbeteiligung ergibt, möge der Leser für sich selbst bewerten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2023 zu dem Aktenzeichen II ZR 69/22 bringt nämlich eine überraschende Wendung: Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft muss die Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechend seiner Beteiligungsquote übernehmen – eine Entscheidung, die sich gegen die vorherrschende Ansicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur richtet.

Übernahme der entstandenen Kosten

Im vorliegend dargestellten Fall verlangte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Gesellschafter unter anderem die Zahlung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens gem.§ 54 Nr. 1 InsO sowie der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters gem. § 54 Nr. 2 InsO entsprechend der Beteiligungsquote des Gesellschafters.

Laut dem BGH beruht die Haftung des Gesellschafters einer GbR auf dem allgemeinen Grundsatz, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 128 ff. HGB – ab 1. Januar 2024: § 126 ff. HGB, für alle Verpflichtungen aus dem Geschäft der Gesellschaft haftet, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung mit einem Vertragspartner.

Was ist mit der Reduzierung der persönlichen Haftung?

Obwohl der Umfang der persönlichen Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB laut BGH-Rechtsprechung teleologisch zu reduzieren ist, umfasst dies nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens. Diese Kosten resultieren unmittelbar aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und sind bereits bei der Insolvenzeröffnung angelegt.

Die Gesellschafter hätten diese Kosten vermeiden können, indem sie die für die Deckung der Gläubigerforderungen erforderlichen Mittel bereitgestellt oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschlossen hätten. Der BGH hat den Fall zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Haftung von Gesellschaftern in Personengesellschaften.

Mit einem Zitat des amerikanischen Unternehmers Henry Ford ließe sich die Bedeutung von Kosten indes und abschließend im Kontext des dargestellten Falles treffend beschreiben: „Ein Geschäft, das nur Geld einbringt, ist ein schlechtes Geschäft.“ Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierungsrecht berät Sie die Kanzlei BRAUN gerne zu Ihrem individuellen Fall und hält Sie in Sachen Insolvenzrecht auf dem Laufenden.