Unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten rechtfertigt fristlose Kündigung
In der nachfolgenden Geschichte geht es um einen Pastor, um den Vorwurf sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl lebende Frau und um einer Buchhalterin, die zum Schutze der Unterdrückten loszog und Verrat beging.
Grund für die Kündigung
Die besagte Buchhalterin und spätere Klägerin ist, oder besser gesagt war, 23 Jahre lang als Verwaltungssachbearbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Sofern es für ihre Buchhaltungsaufgaben notwendig war, hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer nahm die Angestellte eines Tages eine Mail zur Kenntnis, die ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau zum Thema hatte.
Sodann fand die Mitarbeiterin im E-Mail-Konto einen Anhang mit einem Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und nach Ablauf einer Woche anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Nachdem dies bekannt wurde, kündigte die Kirchengemeinde der Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Klage gegen die Kündigung
Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen zunächst mit Erfolg. Die Mitarbeiterin und Klägerin gab als Motivation für ihre Tat an, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen.
Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig.
Berufung gegen das Urteil
Gegen dieses Urteil legte die Kirchengemeinde mit Erfolg Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte infolgedessen in seinem Urteil vom 02.11.2021 zu dem Aktenzeichen 4 Sa 290/21 etwas anderes für Recht erkannt:
Das Landesarbeitsgericht Köln sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können.
Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.
Fazit
Entscheidend für den Ausgang des Falls war, dass durch die Weiterleitung der Daten an eine dritte Person weder eine Beweissicherung noch ein Schutz der im Kirchenasyl lebenden Frau herbeigeführt werden konnte.Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen haben, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Die Kanzlei berät Sie professionell bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Ein Anwalt für Arbeitsrecht betreut Sie fachkundig, schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie allen Pflichten nachkommen.