Die Wahrnehmung der Schweigepflicht nach einem Verkehrsunfall
Laut dem Statistischen Bundesamt sind im Jahr 2020 in Deutschland 2.179 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen ums Leben gekommen. Das waren knapp 11 Prozent weniger als dies noch im Jahr 2019 der Fall war. Somit erreichte die Zahl der Verkehrstoten den niedrigsten Stand seit Beginn der Statistik vor mehr als 60 Jahren. Auch die Zahl der Verletzten ging im Vergleich zum Vorjahr um knapp 15 Prozent zurück. Ursächlich für diese Werte ist die Corona-Pandemie, denn während dieser Zeit wurden auf deutschen Straßen weniger Kilometer zurückgelegt.Dies sind zunächst einmal positive Nachrichten, allerdings kommt es immer noch zu Unfällen im Straßenverkehr. Eine solche Extremsituation oder Grenzerfahrung ist meistens bei den Betroffenen mit Aufregung und Emotionen verbunden. Im Zuge dieser werden Betroffene, sofern sie denn ansprechbar sind, von manchen Polizeibeamten zum Unfallgeschehen befragt. Da allerdings betroffene Personen unter dem Eindruck des Geschehens stehen, sind entsprechende Aussagen meistens unüberlegt. Es stellt sich also die Frage, was soll, darf oder gar muss ein Unfallbeteiligter gegenüber der Polizei sagen.
Spontane Aussage können zum Verhängnis werden
Ist man im Zuge des Unfallgeschehens derart emotional mitgenommen, so lässt sich eine Aussage zum Unfall einschließlich einer Skizze ohne Probleme nachreichen. Dies gilt gleichwohl für die Unfallzeugen als auch für Betroffene und Beschuldigte gleichermaßen. Wird man jedoch von der Polizei befragt, so sollte man die gestellten Fragen gezielt und ohne Umschweife beantworten. Ist man hingegen der Unfallverursacher oder Mitschuldige am Unfall, können freiwillige Aussagen gegenüber den Polizeibeamten zu einem späteren Zeitpunkt gegen die Person verwendet werden. In diesem Falle ist es daher ratsam und sinnvoll, die Aussage zu verweigern.
Niemand kann gezwungen werden, sich selbst zu belasten, denn das Zeugnisverweigerungsrecht kann im Nachhinein nicht zum Nachteil ausgelegt werden, was im Übrigen für unbedachte Äußerungen jedoch nicht gilt. Wer im Rahmen eines Unfallgeschehens zumindest formlose Fragen der Polizei beantwortet, hat die Möglichkeit, nachträglich noch vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte ein Angehöriger, Verlobter, Lebens- oder Ehepartner ist.
Auch der Anhörungsbogen ist nicht verpflichtend
Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, in dem Sie darum gebeten werden, Angaben zum Unfallhergang zu machen, so sind Sie nicht dazu verpflichtet, diesen auszufüllen oder zurückzusenden. Sollten Sie sich jedoch zur Rücksendung des Fragebogens entschließen, so ist es auch hier möglich, nur persönliche Angaben zu erfassen, ohne jedoch gleichzeitig eine Aussage machen zu müssen.
Auch sollten Sie unbedingt darauf achten, sich nicht zu der Abgabe eines spontanen Schuldanerkenntnisses hinreißen zu lassen. Einmal von der Tatsache abgesehen, dass einem juristischen Laien die korrekte Einschätzung der Schuldfrage und Tragweite einer solchen Aussage nicht möglich sind, so würde eine unbedachte Reaktion im Sinne der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht
Es ist in jedem Fall ratsam, sich an einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der sich auf das Ausräumen juristischer Fallstricke versteht. Zu Themen rund um das Verkehrsrecht bietet Ihnen die bundesweit tätige Kanzlei BRAUN eine spezialisierte Beratung.
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