Nahaufnahme eines Polizeiautos - Arbeitsrecht

Bildnachweis: unsplash/ Jonas Augustin

– keine Übernahme eines Polizisten in den Polizeidienst nach seiner Mitwirkung im rechten Chat 

-Polizeibeamten unterliegen einer höheren Staatstreue als andere Arbeitskräfte; Teil II-

Die Polizei, als Exekutivorgan des Staates, soll mit seinen einzelnen Beamten für Ordnung und Sicherheit sorgen, gleichzeitig aber sollten Polizisten oder diejenigen, die eine solche Profession anstreben, sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und diese, durch ihre charakterliche Festigkeit, auch leben. Dies ist neben der fachlichen Ausbildung eine weitere Säule, die unabdingbar für einen angehenden Polizeibeamten ist. Dass dies jedoch nicht immer zutreffend ist, zeigt der nachfolgende Fall eines Polizeianwärters aus Hessen. 

Der Tatbestand

Dieser hatte sich an einer Chat-Gruppe mit rechtsgerichtetem Inhalt beteiligt. In dieser hatte er ein rassistisches Bild versendet. Dies war Anlass, ihn nach Abschluss seiner Ausbildung nicht in den Polizeidienst zu übernehmen, wie es das Verwaltungsgericht Gießen mit seinem Urteil vom 04.08.2021 Aktenzeichen 5 K 509/20.GI entschieden und dabei die Klage des Mannes abgewiesen hatte. Die Richter attestierten in ihrem Urteil, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestünden. 

Die Hintergründe

Während seiner Ausbildung bei der Polizeiakademie Hessen zwischen den Jahren 2016 und 2019 sei der spätere Kläger an einer Chatgruppe von Polizeianwärtern beteiligt gewesen. In dieser wurden Bilder und Dateien mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt versendet, wie die Akademie mitteilte. Der Kläger habe hierbei kommentarlos ein Bild im Jahre 2017 verschickt, auf dem unter dem Logo der Rüstungsfirma Heckler & Koch sowie dem Text „Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt“ ein Zielfernrohr auf das Gesicht eines Mannes mit langem Bart gerichtet ist. Darüber hinaus habe er sich von weiteren Dateien anderer nicht distanziert. 

Das später beklagte Land Hessen habe die Auffassung vertreten, dass das von dem Kläger in der Gruppe versendete Bild rassistisch und menschenverachtend gewesen sei. Der auf dem Bild befindliche Mann sei offensichtlich muslimischen Glaubens. Durch das Zusammenwirken aus dem Logo eines Waffenherstellers, der Perspektive einer Zielvorrichtung und der verwendeten Redewendung werde der Eindruck erweckt, dass das Töten von Menschen islamischen Glaubens mittels Schusswaffen legitim sei.

Das Gerichtsurteil

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage des Polizeianwärters abgewiesen. Nach dem Urteil teilt das Gericht die Einschätzung der Polizeiakademie, dass der Kläger durch das unkommentiert eingestellte Bild und die über einen langen Zeitraum ohne ersichtliche Distanzierung gebliebene Teilnahme an dem Gruppenchat berechtigte Zweifel dafür gesetzt habe, dass er die Gewähr dafür bietet, in seinem Dienst unvoreingenommen und ohne Ansehen der Person seine Aufgaben wahrzunehmen, so die Richter in ihrer Urteilsfindung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind derartige Vorkommnisse kein Kavaliersdelikt. Und auch im bereits bestehenden Arbeitsverhältnis können rassistisch motivierten Äußerungen gegenüber Dritten mit einer Abmahnung oder gar einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses enden.

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