Arbeitgeber darf Rückkehr eines Grafikers aus Homeoffice anordnen
Zu Beginn und im Verlauf der Corona-Pandemie zunächst skeptisch beäugt, entwickelte sich das Homeoffice später zu einer beliebten Alternative zu der sonst üblichen „Facetime“ im Büro, und zwar in dem Ausmaß, dass einige Mitarbeiter gar keine Lust mehr hatten und haben, in das klassische Büro zurückzukehren. Selbst die Mitarbeiter von Google weigerten sich, der Aufforderung wieder ins Büro zurückzukehren zu folgen, und einige von Ihnen drohten sogar mit der Kündigung, sollte Ihnen der Internetriese nicht erlauben, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten.
Ganz so drastisch, jedoch ähnlich zu den oben beschriebenen Schilderungen, gestaltet sich der nachfolgende Fall eines Grafikers, der sich ebenfalls weigerte, sein trautes Heim zu verlassen, um wieder, quasi im klassischen Sinne, das Büro seines Arbeitgebers aufzusuchen, um von dort aus seine Arbeit zu verrichten. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht in München, das dazu in seinem Urteil vom 26.08.2021 zu dem Aktenzeichen 3 SaGa 13/21 das Recht sprach.
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Der spätere Kläger war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt und arbeitete seit Dezember 2020 mit der Genehmigung des Geschäftsführers von seinem Wohnort aus. Dies galt sowohl für ihn als auch für die sonst im Büro anwesenden Mitarbeiter, mit Ausnahme des Sekretariats, welches in eingeschränktem Rahmen vor Ort im Münchner Büro anwesend blieb.
Am 24.02.2021 erfolgte dann die Weisung des Arbeitgebers, dass der Kläger seine Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro zu erbringen habe. Dies passte dem Grafiker gar nicht, sodass er eine Klage gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München einreichte, mit der Absicht, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, mit der Begründung, dass ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ersichtlich sei.
[…] Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken, und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen […],
so das Arbeitsgericht in seiner Urteilsfindung.
Das Landesarbeitsgericht München ist der Entscheidung des Arbeitsgerichts gefolgt und entschied, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das Landgericht führte hierzu aus:
[…] Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. […]
Besteht ein Recht auf Homeoffice?
Solange keine gesetzliche Regelung zur Pflicht auf Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes geschaffen wird, müssen Arbeitnehmer auf ein Entgegenkommen des Arbeitgebers hoffen.
Im obigen Fall wäre die Entscheidung des Gerichts aber auch bei einer generellen Pflicht zur Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes gleich ausgefallen. Wegen der fehlenden technischen Voraussetzungen und wegen der Datenschutzproblematik waren nämlich berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Hier müsste der Arbeitnehmer erst Abhilfe schaffen, um eine andere gerichtliche Entscheidung zu ermöglichen.
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