Zeit ist Geld - Abbildung eine Wanduhr und Münzgeld

Kein Verdienstausgleich für Gesellschafter-Geschäftsführer bei persönlichem Rechtsstreit

Zeit ist bekanntlich Geld, besonders im geschäftlichen Bereich. Je nach ausgeübter Position und Verantwortlichkeit variieren die Zeithonorare. Wenn der Verdienst aus einer Haupttätigkeit durch die Wahrnehmung einer anderen, nicht bezahlten Verpflichtung ausfällt, kann man unter Umständen einen Ersatz geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die persönlich in einen Rechtsstreit verwickelt sind und behaupten, ihrer Gesellschaft sei ein Verdienstausfall entstanden.

OLG Frankfurt: Kein Verdienstausgleich für Geschäftsführer in persönlichem Rechtsstreit

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seinem Urteil vom 18.04.2024 (Az.: 18 W 14/24) entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen Verdienstausfall für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung geltend machen kann, wenn er persönlich als Partei in einem Rechtsstreit auftritt. Ein möglicher Verdienstausfall der Gesellschaft könne in solchen Fällen nicht auf den Geschäftsführer übertragen werden.

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer der X GmbH wollte für seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einen Verdienstausfall in Höhe von 250 Euro geltend machen (10 Stunden à 25 Euro).
  2. Das Landgericht (LG) setzte die Kosten zunächst fest, wies den Antrag nach einer Beschwerde jedoch zurück und erkannte nur 35 Euro als Entschädigung für die Zeitversäumnis an.
  3. Das LG argumentierte, dass ein Geschäftsführer bei Teilnahme als Vertreter der GmbH Anspruch auf Entschädigung habe, nicht jedoch, wenn er persönlich Partei des Verfahrens ist.

Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Gesellschafter-Geschäftsführers zurück. Es stellte klar, dass die Rechtslage nur dann eine Entschädigung für den entgangenen Verdienst eines Geschäftsführers vorsieht, wenn die Gesellschaft selbst Partei des Verfahrens ist. Da in diesem Fall der Geschäftsführer persönlich involviert war, könne der mögliche Verlust der GmbH nicht als persönlicher Verdienstausfall anerkannt werden.

Rechtliche Grundlagen und Präzedenzfälle

Das OLG Frankfurt stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):

  • BGH, Urt. v. 13.11.1973 – VI ZR 53/72
  • BGH, Urt. v. 25.2.1999 – III ZR 53/98
  • BGH, Urt. v. 18.5.2000 – III ZR 180/99

In Ausnahmefällen kann ein Alleingesellschafter für Schäden an seiner Gesellschaft Schadensersatz verlangen, jedoch nicht für Verdienstausfälle durch persönliche Abwesenheit während eines Gerichtstermins.

Fazit: Klare Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer

Dieses Urteil unterstreicht die klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter in rechtlichen Angelegenheiten. Solange die GmbH nicht selbst als Partei eines Rechtsstreits auftritt, kann ein Geschäftsführer keinen Verdienstausfall geltend machen, der der Gesellschaft entsteht.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Pflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers finden Sie bei einem Anwalt für Gesellschaftsrecht.