Mann läuft auf der Straße bei Sonnenaufgang

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Autofahrer muss Geschwindigkeit bei am Fahrbahnrand auftauchenden Fußgänger nicht reduzieren

Überquert ein Passant die Fahrbahn trotz eines erkennbar herannahenden Pkw, haftet der Passant wegen des Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO im überwiegenden Maße für den Unfall, der hierdurch verursacht wird. Der Fahrzeugführer hingegen muss allein aufgrund des Auftauchens eines Fußgängers am Straßenrand nicht seine Geschwindigkeit reduzieren. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.04.2018, Aktenzeichen: I-1 U 196/14.

Der Fall

In dem Gerichtsprozess zugrunde liegenden Fall wurden eine Fahrzeughalterin sowie ihr Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einem Februarabend 2010 auf Zahlung von Schadensersatz verklagt.

An dem besagten Abend beabsichtigte ein Fußgänger, bei starkem Regenfall an einer Querungshilfe innerhalb einer Straßeneinmündung die Fahrbahn zu überqueren. Hierbei wurde der Passant vom Fahrzeug der Beklagten erfasst und schwer verletzt. Die Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, wobei 100 km/h zulässig waren. Das Landgericht gab in diesem Fall 40 % Haftung statt. Daraufhin reichte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied dann zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf.

Die Urteilsbegründung

Die Beklagte habe nur zu 20 % für die Unfallfolgen zu haften, da der Fußgänger den Unfall selbst verschuldet habe. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr ihres Pkw zu berücksichtigen, so die Richter in ihrer Begründung. Der Beklagten sei nach der Meinung des Oberlandesgerichts kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sie sei deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren und habe ihre Geschwindigkeit nicht weiter reduzieren müssen.

Dem geschädigten Fußgänger sei vorzuwerfen, so das Oberlandesgericht, dass er seinen Sorgfaltspflichten nach § 25 Abs. 3 StVO nicht nachgekommen sei. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei der Pkw der Beklagten aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen. Somit hätte der Zusammenstoß durch Zurückstellen der Überquerungsabsicht verhindert werden können.

Es sei zu bemerken, dass ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang habe, besondere Vorsicht walten lassen müsse. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.

Es widerspreche dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs , von einem Fahrzeugführer bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erwarten. Ein Fahrzeugführer dürfe vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Etwas anderes könne bei nach § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützten Personen gelten, zu denen der geschädigte Fußgänger aber nicht gehört habe. Benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Beratung? Wenden Sie sich an unsere Anwälte für Verkehrsrecht.

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