Registeranmeldung eines künftigen GmbH-Geschäftsführers möglich?
Das Verb „dürfen“ beschreibt die Legitimität oder die Möglichkeit einer Handlung oder Aktivität in sämtlichen Lebensbereichen. Im rechtlichen Kontext bezieht sich „dürfen“ oft auf Regeln, Gesetze oder Vorschriften, die festlegen, was erlaubt oder verboten ist. In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde, ging es um die Frage des Dürfens. Konkret ging es um das „Dürfen“ eines Geschäftsführers einer GmbH und, ob dieser zukünftige Geschäftsführer, dessen Bestellung gemäß dem Beschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht wirksam war, befugt ist, den Geschäftsführerwechsel beim Handelsregister anzumelden
Der Gerichtsverhandlung und schlussendlich dem daraus durch das Gericht ergangenen Urteil ging zunächst der nachfolgende Sachverhalt voraus: Eine Gesellschaft, hier GmbH, beantragte beim Amtsgericht Cottbus einen Geschäftsführerwechsel zur Eintragung ins Handelsregister. Der künftige Geschäftsführer der Gesellschaft reichte die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell bestellt worden war. Die Anmeldung erreichte das Registergericht erst, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer rechtsgültig geworden war. Trotz dieses Umstands wies das Amtsgericht Cottbus den Antrag zurück. Auch die Beschwerde der Gesellschaft blieb erfolglos. Die Sache landete schließlich zur Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.
Der Entschluss des Oberlandesgerichts Brandenburgs
Das Oberlandesgericht Brandenburg verkündete am 30.03.2023 in seinem Beschluss zu dem Aktenzeichen 7 W 31/23, in dem es zum streitigen Fall entschied, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung unbegründet sei. Der Geschäftsführerwechsel wurde nicht wirksam angemeldet. Laut Gericht ist für die Beantwortung der Frage, ob eine wirksame Anmeldung der Stellvertretung erfolgte, § 164 Abs. 1 BGB maßgeblich. Die Vertretungsmacht muss zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe vorhanden sein.
Eine Erklärung ohne Vertretungsmacht gilt nicht für den Vertretenen, selbst wenn die Vertretungsmacht erst nach der Abgabe der Anmeldung eintritt und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gegeben ist. Mit dieser Entscheidung schließt sich das Gericht der vorherrschenden Rechtsauffassung in der Literatur an und schafft somit Rechtsklarheit. Im Original lautete der Beschluss des Gerichts wie nachfolgend:
„Im Streit um die Frage, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann (§ 39 I GmbHG), wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist, hält es der Senat mit der überwiegenden Meinung (vgl. Rowedder/Pentz-Görner, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 39 Rdnr. 8; MüKo-GmbHG-Stephan/Tieves, 4. Aufl. 2023, § 39 Rdnr. 23, beide mwN): Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung (§ 164 I BGB). Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein (BeckOGK-BGB-Huber, Stand: Nov. 2021, § 164 Rdnr. 72; Erman-Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl. 2020, § 164 Rdnr. 16, § 177 Rdnr. 5; MüKo-BGB-Schubert, 9. Aufl. 2021, § 177 Rdnr. 22). Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang (§ 130 I 1 BGB), vorliegt.“
Die Folgen
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Fehler bei der Geschäftsführerbestellung können gemäß dieser Entscheidung zwar nachträglich geheilt werden, die fehlerhafte Anmeldung beim Registergericht jedoch nicht. Die Gesellschaft kann hierdurch lange führungslos bleiben. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher, unmittelbar nach Wirksamwerden der Bestellung die Anmeldung zu wiederholen.
Gerne berät die Kanzlei BRAUN mit ihrem Anwalt für Gesellschaftsrecht Sie zu Ihrem Fall.