Unzulässige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne während Virus-Pandemie
Stellen Sie sich vor, Sie führen als Arbeitnehmer alles korrekt aus und werden dennoch von Ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil dieser Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit hegt. So erging es einem Arbeitnehmer aus Köln im nachfolgenden Fall.
Der Fall
Einem bei einem Dachdeckerbetrieb angestellten Monteur wurde im Oktober 2020 mittels Telefonanruf vom zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt, dass er sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Der Monteur hatte nämlich Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person. Durch die Anzahl der vom Gesundheitsamt zu bearbeitenden Fälle verzögerte sich die Zusendung der schriftlichen Bestätigung der Quarantäne-Anordnung.
Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber die Quarantäne-Anordnung anzweifelte und vom Arbeitnehmer verlangte, zur Arbeit zu erscheinen. Dieser verweigerte dies, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Hiergegen legte der Monteur beim Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage ein, sodass das Gericht sich hiermit mit seinem Urteil vom 15.04.2021, Aktenzeichen 8 Ca 7334/20, auseinandersetzte.
Das Urteil
Hierbei entschied das Arbeitsgericht Köln zugunsten des Klägers und erklärte die Kündigung als unwirksam. Zwar komme das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Kleinbetrieb handle. Dies führe aber nicht zur grenzenlosen Zulässigkeit von Kündigungen. Der Arbeitnehmer sei jedenfalls, wie hier vorliegend, vor willkürlichen Kündigungen geschützt.
Die Begründung
Nach dem Dafürhalten des Arbeitsgerichts erweise sich eine Kündigung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne jedenfalls dann als willkürlich, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Zudem sei der Arbeitgeber ausreichend geschützt, so das Arbeitsgericht Köln weiter in seiner Urteilsbegründung. Dieser könne nämlich gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSchG die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Vergütung während der behördlich angeordneten Quarantäne vollständig erstattet verlangen. Es wäre hier paradox, wenn dem Arbeitnehmer in dieser Konstellation noch zusätzlich ein Sonderopfer abverlangt würde, dass dieser aufgrund der Quarantäne auch noch seinen Arbeitsplatz verliert, während der Arbeitgeber privilegiert wird. Er könne sich bei einer Quarantäne sofort vom Arbeitnehmer trennen und einen sofort einsetzbaren Arbeitnehmer einstellen.
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