Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichen Parkplatz zieht Bußgeld nach sich
Im Zuge der Coronapandemie erlebten und erleben weiterhin Wohnmobile einen Boom. Die Statistik spricht hier eine deutliche Sprache. So wurden im ersten Vierteljahr 2021 so viele Freizeitmobile neu zugelassen, wie noch nie zu einem Jahresbeginn. Die Anzahl der Neuzulassungen stieg dabei in den ersten drei Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 12,6 Prozent auf 24.224 Fahrzeuge. Doch auch dieser Trend hat eine Schattenseite, nämlich die Verknappung von öffentlichen Parkplätzen, auf denen die Wohnmobile oft auch zum Ärger der dortigen Anwohner abgestellt werden.
Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie musste in einem ebenso gearteten Fall das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 15.06.2020 zu dem Aktenzeichen 1 Ss-OWi 183/19 entscheiden.
In dem vorliegenden Fall hatte sich eine Frau mit ihrem Wohnmobil auf dem Weg nach St. Peter Ording mit dem Ziel, dort ihren Urlaub zu verbringen, begeben. Dort angekommen musste Sie jedoch schnell zu ihrer Enttäuschung feststellen, dass bereits sämtliche Wohnmobilstellplätze belegt waren. Dies veranlasste die Frau ihr Wohnmobil auf einen öffentlichen PKW-Parkplatz abzustellen, wo sie für eine Nacht auch übernachtete.
Die so von der Frau erdachte und durchgeführte Notlösung hatte jedoch ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR zur Folge. Der Vorwurf lautete, gegen das Landesnaturschutzgesetz verstoßen zu haben. Dies ließ die Betroffene jedoch nicht auf sich beruhen in dem sie argumentierte, dass die Anwendbarkeit des Landesnaturschutzgesetzes nicht rechtens sein könne, da das Abstellen von Wohnmobilen dem Straßenverkehrsrecht unterliege. Und hierfür sei ausschließlich der Bund zuständig. Ein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz liege deshalb schon gar nicht vor. Das Bußgeld jedenfalls müsse sie nicht bezahlen, so die Betroffene.
Das zuständige Amtsgericht vermochte dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen und verurteilte die Urlauberin zu einer Geldbuße von 100 EUR. Hiergegen legte die Frau Rechtsbeschwerde ein, über die wiederum dann das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte.
Das OLG entschied jedoch gegen die Frau, so dass diese schlussendlich das Bußgeld zu bezahlen hatte. Ein Tenor aus dem Urteil gibt die Gründe für die richterliche Entscheidung wieder:
Die Betroffene stellte ihr Wohnmobil auf dem hierfür nicht zugelassenen Parkplatz „S.-Weg“ ab und benutzte es dort, indem sie in diesem übernachtete. Wie das Amtsgericht fehlerfrei festgestellt hat, diente die Übernachtung nicht zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO, 45 Aufl., § 12 Rn. 42a m. w. N.), sondern zu Wohnzwecken. Denn die Übernachtung fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort, sondern nach Erreichen des Zieles als erste Übernachtung an einem von mehreren geplanten Urlaubstagen in St. P.- O. statt. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine – ohne die erforderliche Erlaubnis – unzulässige Sondernutzung darstellt
Auch wenn das Urteil bereits vor dem Wohnmobil-Boom vom Oberlandegericht Schleswig-Holstein gesprochen wurde, so könnte dieses wiederum für die Urlaubssaison 2021 wegweisend sein, in der viele mit dem Wohnwagen auf deutschen Straßen unterwegs sein werden.
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