Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Fällen über Kündigungen von Fahrradkurieren beim Lieferdienst Gorillas entschieden. Dabei wurden fristlose Kündigungen gegen zwei Rider als wirksam eingestuft, da sie sich an einem „wilden“ Streik beteiligt hatten. In einem anderen Fall wurde die Kündigung nicht bestätigt, da die Teilnahme des Arbeitnehmers am Streik nicht nachgewiesen werden konnte. Die Entscheidungen des Gerichts zeigen, dass die Teilnahme an illegalen Arbeitskampfmaßnahmen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig, sich bewusst zu sein, welche rechtlichen Grenzen bei Streiks und Protesten existieren.
Die genauen Hintergründe
Im Oktober 2021 kam es bei Gorillas, einem Lieferdienst, zu Protesten von Rider-Arbeitnehmern. Sie versammelten sich vor einigen Filialen des Unternehmens, blockierten den Zugang und drehten Lieferfahrräder um. Der Lieferdienst reagierte darauf mit fristlosen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seiner Ansicht nach an diesem „wilden“ Streik beteiligt waren. Drei dieser Kündigungen wurden später Gegenstand von Verfahren vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.05.2023 zu dem Aktenzeichen – 6 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22 – entschieden, dass die als Rider beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an den „wilden“ Streiks im Oktober 2021 teilgenommen hatten, erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen begangen haben. Das Gericht argumentierte, dass die Protestaktion, die nicht von einer Gewerkschaft organisiert wurde, nicht als legitime Ausübung des Streikrechts angesehen werden kann. Weder das Grundgesetz noch Teil II Artikel 6 Nr. 4 der revidierten Europäischen Sozialcharta könnten das Verhalten rechtfertigen. In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion nachgewiesen wurde, wurden die fristlosen Kündigungen bestätigt.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren über die Kündigung von Rider-Arbeitnehmern des Lieferdienstes Gorillas entschieden.
Während in zwei Fällen die außerordentlichen Kündigungen wegen der Beteiligung an den „wilden“ Streiks bestätigt wurden, konnte in einem weiteren Verfahren die Beteiligung des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden. Obwohl die außerordentliche Kündigung in diesem Fall nicht wirksam war, wurde die ordentliche Kündigung aufgrund des kurzen Bestehens des Arbeitsverhältnisses bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in allen drei Verfahren nicht zugelassen.