E-Scooter-Fahrer unterliegen den gleichen Promillegrenzen wie Autofahrer
Die Legende um den fliegenden Holländer handelt von einem Kapitän, der durch einen Fluch dazu verdammt worden ist, bis zum jüngsten Tag mit seinem Gespensterschiff auf dem Meer umherzuirren, ohne in einen Hafen einlaufen oder Erlösung im Tod finden zu können. In konkreten Gestaltungen ist es ein niederländischer Kapitän des 17. Jahrhunderts, der beim Versuch, das Kap der Guten Hoffnung zu umschiffen, schwört, bis zum Jüngsten Tag zu segeln, wenn es sein muss – was auch eintrifft.
Der Protagonist der nachfolgenden Geschichte und späteren gerichtlichen Auseinandersetzung war im Juli 2020 gegen zwei Uhr in der Nacht E-Scooter fahrend in Osnabrück aufgetaucht und dort von Polizeibeamten angehalten worden. Er stand unter Verdacht, erheblich alkoholisiert unterwegs zu sein. Dies bestätigte auch eine Blutprobe, aus der eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille herausgelesen werden konnte.
Die Folgen der nächtlichen Irrfahrt
Daraufhin wurde dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Osnabrück vom Amtsgericht Anfang August 2020 die Fahrerlaubnis unter Berufung des § 316 BGB entzogen. Denn wie dies bei Autofahrern der Fall sei, so gelte auch bei E-Scootern die Regel, dass ab einem Wert von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen sei – weshalb dies nach dem geltenden Gesetz den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertige.
Zwar umrundete der Betroffene in seinem Zustand nicht das Kap, er hatte jedoch gute Hoffnung, dass sein Verhalten vom Gericht nach der Radfahrer-Promillegrenze bewertet werden würde. Daher legte er gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, Beschwerde beim Landgericht Osnabrück ein. Die Hoffnung, das Gericht möge den Sachverhalt nach dem vom Bundesgerichtshof für Radfahrer definierten Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille bewerten, erfüllte sich indes nicht.
Urteilsbegründung
Das Landgericht Osnabrück folgte der Beschwerde nicht und bestätigte mit seinem Beschluss vom 16.10.2020 Aktenzeichen – 10 Qs 54/20 die Auffassung des Amtsgerichts aus seinem Urteil. Das LG berief sich bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen.
Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so die Richter, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und eben nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden.
Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zu Recht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.
Trunkenheit im Straßenverkehr
Nun wird der Betroffene sicherlich nicht wie der fliegende Holländer unter dem Bann des Fluches bis zum Jüngsten Tag in der Osnabrücker Innenstadt umherfahren müssen. Die Konsequenzen aus seiner Alkoholfahrt indes dürften für ihn ebenso unangenehm ausfallen. Denn er wird die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen müssen. Hinzu kommt, dass er wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr strafrechtlich belangt werden könnte, was im Fall einer Verurteilung wiederum eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe oder sogar den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten könnte.
Wenn Ihnen Trunkenheit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, wenden Sie sich am besten direkt an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt wie Sebastian Braun aus der Kanzlei BRAUN.
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