Recht auf Homeoffice?
Die Corona-Pandemie hält die Welt seit nunmehr knapp einem Jahr fest im Griff. Eine Zeit, in der die Politik auf vielerlei Weise auf die Situation reagiert hat, um die Ausbreitung zumindest einzudämmen. Eine dieser Regelungen betrifft das Homeoffice. Nun haben Bund und Länder sich auf schärfere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt. Unter anderem verpflichten sie Unternehmen gesetzlich dazu, ihren Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten – jedenfalls, wenn es die Tätigkeit zulässt.
Was sollen die neuen Auflagen bewirken?
Das soll dazu beitragen, Kontakte einzuschränken und Ansteckungen zu verhindern. Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht gibt es bei „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ und unter besonderen Hygiene-Auflagen. Wichtig: Auch Firmen, die in der Coronakrise bereits Heimarbeit ermöglichen, müssen den Infektionsschutz im Betrieb erneut überprüfen
Werden Arbeitnehmer künftig ein Recht auf Homeoffice haben?
Es kommt drauf an. Bisher galt für das Homeoffice Folgendes: Der Mitarbeiter hat keinen Rechtsanspruch darauf, sodass dieser im Unternehmen erscheinen musste, insoweit nicht anderes mit dem Arbeitgeber vereinbart war. Damit hatte der Vorgesetzte in dieser Angelegenheit das letzte Wort.
Die Verordnung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ändert dies nun und verpflichtet die Unternehmen, ihren Mitarbeitern in der Pandemie die Arbeit von Zuhause zu ermöglichen. Beschlossen wurde die Verordnung am 20. Januar 2021 vom Kabinett und tritt voraussichtlich am 27. Januar 2021 in Kraft. Diese Regelung ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.
Für wen gilt die Verpflichtung zum Homeoffice?
Die Verpflichtung zum Homeoffice gilt für alle Arten von Arbeiten, die von zu Hause erledigt werden können – insbesondere Büro-Jobs sowie vergleichbare Tätigkeiten. Arbeitgeber stehen in der Pflicht, ihren Mitarbeitern anzubieten, deren Arbeitsleistung nicht mehr vor Ort erledigen zu müssen. Trotz dieser Regelung ist es nicht möglich, ein Recht auf Homeoffice durch den Mitarbeiter einzuklagen. Dies sieht die Verordnung nicht vor.
Es kommt immer auf die Art der Tätigkeit an. Sodass administrative Tätigkeiten eher infrage kommen als zum Beispiel handwerkliche Dienstleistungen. Die Größe der Unternehmen spielt hier jedoch keine Rolle. Auch Kleinbetriebe sind davon nicht ausgenommen: Die Verordnung sieht keine Mindestbetriebsgröße für die Homeoffice-Pflicht vor. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber in geeigneten Fällen, Heimarbeit anzubieten. Die Arbeitnehmer hingegen haben keine Pflicht dieses Angebot anzunehmen. Es wird lediglich dazu geraten dies zu tun.
Was, wenn keine Möglichkeit zum Homeoffice besteht?
Sollte keine Möglichkeit für ein Homeoffice bestehen, so sollten die Arbeitgeber die Gründe dokumentieren, die dem entgegenstehen, wie auch die zusätzlich getroffenen Infektionsschutz-Maßnahmen. Ausnahmen vom Homeoffice sind nur aus „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ legitimiert. Die Verordnung enthält zwar keine Details darüber, wann eine Präsenzzeit im Unternehmen notwendig ist, jedoch muss eine Absage an das Homeoffice gut begründet werden.
So könnten Beispielsweise zwingende betriebsbedingte Gründe, die es notwendig machen vor Ort zu arbeiten, fehlende Arbeitsmittel oder eine unzureichende IT-Infrastruktur sein. Letzteres hat aber nur aufschiebende Wirkung, sodass die IT-Infrastruktur nachgebessert werden muss.
Weitere Vorschriften
Teil der Verordnung des Arbeitsministeriums sind auch neue, verschärfte Hygienevorschriften. Arbeitgeber müssen den Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, im Betrieb einen „gleichwertigen Schutz“ gewährleisten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mitarbeiter Einzelbüros haben und ihre Mittagspause nicht zusammen verbringen.
Arbeiten hingegen mehrere Personen zusammen im gleichen Raum, müssen jedem Mitarbeiter mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen wie etwa regelmäßiges Lüften oder das Anbringen „geeigneter Abtrennungen“. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Arbeit nicht eingehalten werden, müssen außerdem medizinische Schutzmasken oder FFP2-Masken getragen werden, die das Unternehmen zur Verfügung stellen muss. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Corona und Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an die Kanzlei BRAUN.