OLG München lehnt analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB ab
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zu dem Aktenzeichen 34 Wx 255/24 e entschieden, dass ein Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB im Falle der Umwandlung einer nicht kaufmännischen Partnerschaftsgesellschaft nicht eintragungsfähig ist. Die Richter lehnten damit eine analoge Anwendung der Vorschrift ab und verwiesen auf den Gesetzgeber als zuständige Instanz für eine eventuelle Ausweitung der Bestimmung.
Der Ausgangssachverhalt
Im vorliegenden Fall meldeten die Antragsteller die Eintragung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) an, nachdem sie bis Ende April unter einer anderen PartGmbB tätig gewesen waren. Sie beantragten die Eintragung eines Haftungsausschlusses, wonach die neue Partnerschaftsgesellschaft keine Haftung für die Verbindlichkeiten der alten übernehmen solle. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück und argumentierte, dass § 25 Abs. 2 HGB auf nicht kaufmännische Unternehmen wie die Partnerschaftsgesellschaft nicht anwendbar sei.
Entscheidung des OLG München
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. § 25 HGB, der bei Geschäftsübertragungen im Handelsbereich die Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers regelt, ist ausdrücklich auf Kaufleute und Handelsunternehmen beschränkt. Da Partnerschaftsgesellschaften kein Handelsgewerbe ausüben und daher keine Kaufmannseigenschaft besitzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), sieht das Gericht hier keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift begründen würde.
Zwar gibt es in der Literatur Stimmen, die eine Erweiterung des § 25 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen befürworten. Das OLG stellte jedoch klar, dass die Regelung eine gesetzgeberische Entscheidung erfordere und nicht durch richterliche Rechtsfortbildung erreicht werden könne.
Argumentation und frühere Entscheidungen
Die Argumentation der Antragsteller stützte sich auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015, die jedoch einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, nämlich die Übernahme eines Geschäfts durch eine Anwalts-GmbH, die als Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB gilt. Der BGH hatte in einem weiteren Urteil die Anwendung von § 28 HGB im Rahmen von Partnerschaften lediglich offengelassen, ohne konkrete Haftungsfragen zu klären.
Das OLG München hält fest, dass § 25 HGB ausschließlich für Kaufleute und deren Nachfolger gelte und keine planwidrige Lücke bestehe, die eine Ausweitung auf Partnerschaftsgesellschaften rechtfertigen würde. Damit ist eine analoge Anwendung der Haftungsbegrenzung im Sinne des § 25 Abs. 2 HGB auf nichtkaufmännische Partnerschaftsgesellschaften ausgeschlossen. Nachdem mit der PartGmbB bereits eine Lücke für freiberuflich organisierte Berufe geschlossen wurde, bedarf es einer weiteren Korrektur des Gesetzgebers, um diese Berufe den Kaufleuten gleichzustellen. Bis dahin ist ein Haftungsausschluss gegenüber jedermann nicht möglich.
Sollten auch Sie Fragen oder Anliegen zum Thema Haftungsausschluss für Partnerschaftsgesellschaften haben, können Sie sich jederzeit einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zur Rate ziehen.