Unfallschäden bei Gebrauchtwagen müssen angegeben werden
Auf der Suche nach einem neuen Wagen erwägen preisbewusste Interessenten oft einen Gebrauchtwagen, weiß man doch, dass ein Neuwagen sehr schnell an Wert verliert. Dabei gehen viele potenzielle Käufer wie Schatzjäger vor, in der Hoffnung, den besten Deal beim Einkauf aushandeln zu können.Nicht selten jedoch handelt es sich bei den gebrauchten Wagen um Unfallfahrzeuge, die mit aller Kunst die, die KFZ-Kosmetik zu bieten hat, hergerichtet wurden, sodass ein Dritter diese Tatsache auf den ersten und oft auch zweiten Blick nicht herausfinden kann. Problematisch wird dies, wenn der Verkäufer den Käufer hierüber täuscht, indem er diesem den Wagen als unfallfrei offeriert.
Unfallschäden müssen angegeben werden
Dass dies jedoch nicht angeht, darüber hat das Landgericht Coburg mit seinem Urteil vom 24.09.2020 Aktenzeichen 15 O 68/19 entschieden. Demnach muss, wer einen Gebrauchtwagen verkaufen möchte, dem Käufer ungefragt bekannte Mängel und Unfallschäden mitteilen. Dies ist auch dann statthaft, wenn die Schäden fachmännisch beseitigt wurden. Andernfalls kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Hierbei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund sind Rückabwicklungen im Einzelfall auch nach einer langen Zeit oder starker Nutzung möglich, so das Landgericht Coburg.
Der Fall
Bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall ging es um einen Käufer, der ein sieben Jahre altes Auto mit 122.000 km Laufleistung für 10.500 EUR käuflich erworben hatte. In dem geschlossenen Kaufvertrag wurde ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart sowie eine Zusicherung, dass der Wagen mit der Ausnahme eines Schadens an einer Stoßstange keinen Unfallschaden habe – zumindest für den Zeitraum, in dem er sich im Besitz des Verkäufers befunden habe.
Infolge eines Unfalles, in den der Käufer mit dem erworbenen PKW verwickelt war, wurde dieser begutachtet. Dabei stellten die Gutachter erhebliche reparierte Schäden aus einem vorherigen Unfall fest. Die Kosten der damals erfolgten Reparatur wurden von den Gutachtern auf 5.000,00 EUR geschätzt. Dabei lautete der Vorwurf, dass der Verkäufer den Wagen ursprünglich von seinem Bruder erworben und dieser ihn auf die Unfallschäden hingewiesen hatte.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens verwickelte sich der Verkäufer dann in Widersprüche. Er behauptete, unter Berufung auf den vertraglich vereinbarten Zusatz, dass er die Unfallfreiheit des KFZ nur während seines Besitzes zugesichert habe und der Schaden schließlich behoben worden sei. Zudem verwies er darauf, dass der Käufer den Wagen hätte in ausreichender Weise begutachten können und wies eine arglistige Täuschung von sich.
Das Urteil
Dies sah das Gericht jedoch anders. Nach dessen Urteil und Dafürhalten hatte der Verkäufer Kenntnis von dem Vorschaden, sodass das Gericht das Verschweigen desselben als arglistiges Handeln auslegte. Ausreichend sei hierfür, dass der Verkäufer es zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Käufer das Fahrzeug gar nicht oder nicht zum festgesetzten Preis erworben haben würde.
Der Verkäufer muss daher ungefragt gegenüber von Gebrauchtwagenkäufern auf bekannte Mängel und Unfallschäden hinweisen. Auch, wenn diese fachmännisch repariert worden sind. Lediglich Bagatellschäden müssen nicht genannt werden. Hierbei definierte das Gericht solche als geringfügige äußere Schäden, etwa im Lack. Darunter fallen jedoch keine Schäden mit einem Reparaturwert von 5.000,00 EUR.
Im Zuge der Entscheidung konnte der Käufer den Kauf rückgängig machen. Dabei musste er jedoch beim Kaufpreis den Nutzen von knapp 20.000 km mit 2.700 EUR aufrechnen lassen.
Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf
Wenngleich das Urteil maßgebend ist, sollten Käufer nicht blind auf die Auskunftswilligkeit der Verkäufer vertrauen, sondern selbst Fragen stellen oder unter Umständen das Fahrzeug vor dem Kauf einer fachmännischen Untersuchung unterziehen, damit der vermeintliche Schatz sich nicht schlussendlich als Krempel entpuppt.
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